Direkt verfügbar 10 Jahre rechtsgültig Energieausweis nach GEG

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Recht & GModG

MEPS ab 2030: Was für Nichtwohngebäude gilt — und für Wohnhäuser nicht

Christine Werker

Energieberaterin (EEE) & Architektin

Stand:

Wer ein Büro-, Handels- oder Lagergebäude besitzt oder verwaltet, hat seit dem 28. Juli 2026 eine feste Zahl im Bundesgesetzblatt: Ab dem 1. Januar 2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf eines bestehenden Nichtwohngebäudes höchstens das 3,5fache eines Referenzgebäudes betragen, ab 2033 das 2,95fache.2 Die Vorschrift ist § 40 Gebäudemodernisierungsgesetz, in Kraft ab dem 1. Januar 2027.

Vierstöckiges Bürogebäude aus den 1970er-Jahren mit Fensterbändern und Waschbetonbrüstungen; links die Überschrift „MEPS ab 2030“ mit dem Zusatz „Nur für Nichtwohngebäude“, ein Zeitstrahl mit den Marken 2030 und 2033 und eine Effizienzskala von A bis G.
Ab 2030 gelten Grenzwerte für bestehende Nichtwohngebäude, ab 2033 strengere — eine Pflicht fürs einzelne Wohnhaus folgt daraus nicht.

Sie ist die deutsche Fassung dessen, was im Markt MEPS heißt. Der Beitrag klärt, für welche Gebäude sie gilt, woran sich Betroffenheit erkennen lässt — und warum für ein Wohnhaus keine Sanierungspflicht folgt.

Was sind MEPS — und für welche Gebäude gelten sie?

MEPS steht für Minimum Energy Performance Standards.

Gegenüberstellung zweier Karten: links Artikel 9 Absatz 1 für Nichtwohngebäude mit den Werten 3,5fach ab 2030 und 2,95fach ab 2033, rechts Artikel 9 Absatz 2 für Wohngebäude mit minus 16 Prozent bis 2030 und minus 20 bis 22 Prozent bis 2035
Zwei Absätze, zwei Wirkungen: Grenzwerte am einzelnen Nichtwohngebäude, für Wohngebäude nur ein Ziel für den Bestandsdurchschnitt.
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz MEPS

Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sind gesetzliche Obergrenzen für den Energiebedarf eines bestehenden Gebäudes, die zu einem festen Stichtag eingehalten sein müssen. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sieht sie ausschließlich für Nichtwohngebäude vor. Sie wirken gebäudescharf: Geprüft wird das einzelne Gebäude, nicht ein Durchschnitt.

Adressat ist der Eigentümer, nicht der Staat: § 40 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet ihn, mit geeigneten Maßnahmen für die Einhaltung zu sorgen.2 Welche Maßnahme das ist, gibt das Gesetz ausdrücklich nicht vor.3 Den Rahmen setzt der Überblick zum Gebäudemodernisierungsgesetz.

Welche Fristen und Schwellenwerte gelten?

Gemessen wird gegen ein Rechenmodell: Das Referenzgebäude hat dieselbe Geometrie und Nutzung, aber eine im Gesetz festgelegte Technik. Der Vergleich ergibt einen Faktor — 2,0 heißt das Doppelte.

Die beiden Schwellen am Referenzgebäude
Primärenergiereferenzfaktor mit den Grenzlinien 2,95 und 3,5 Klassenskala A bis G mit Grenzlinien bei 2,95 und 3,5 und den zulässigen Bereichen. A B C D E F G 2,95 3,5 ab 2030 ab 2033
Schwelle und Klassengrenze
Stichtag Höchstwert Untergrenze von
1.1.2030 3,5faches Klasse G
1.1.2033 2,95faches Klasse F

Quelle: Eigene Darstellung nach § 40 Absatz 2 GModG

Woher kommen die Zahlen? Jeder Mitgliedstaat legt einen Schwellenwert fest, „sodass 16 % seines nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen“, und einen zweiten für 26 Prozent, Stichtag 1. Januar 2020.1 Er darf einer Effizienzklasse entsprechen — genau das tat Deutschland: 294.000 Gebäude lagen 2020 über dem Schwellenwert für 2030 — also im schlechtesten Sechstel des Bestands —, weitere 185.000 über dem für 2033.3

Woran erkenne ich, ob mein Gebäude betroffen ist?

Am Energieausweis. § 41 GModG benennt ihn als Nachweismittel: Die Einhaltung ist „auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen … anhand eines Energieausweises oder in anderer geeigneter Weise“.2

Für ältere Papiere gilt eine Übergangsregel: Ein vor dem 1. Januar 2027 ausgestellter Bedarfsausweis trägt den Nachweis bis Ende 2032 nur unterhalb des 0,5fachen des Skalenendwerts, ab 2033 unterhalb des 0,4fachen.2

Zuvor stellt sich die Frage, ob § 40 überhaupt greift.

Wann § 40 GModG nicht greift
Rechtsfolge Fälle
gilt als erfüllt (§ 40 Abs. 3) Baujahr ab 1996; Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994; Biomasse; Wärmepumpe; Fernwärme
nicht anzuwenden (§ 40 Abs. 4) Abriss, Nutzungsänderung, umfassende Sanierung; Baudenkmal; Industrieanlage mit niedrigem Energiebedarf

Bleibt etwas übrig, entfällt es, soweit die Einhaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.2 Wer sie ignoriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit: Der Verstoß wird neue Nummer 4 in § 108 und fällt unter „die übrigen Fälle“ — bis 5.000 Euro, nicht die oft genannten 50.000.6

Wie weit ist die Umsetzung in Deutschland?

Verspätet und gestaffelt. Umzusetzen war die Richtlinie bis zum 29. Mai 2026;1 verkündet wurde das deutsche Änderungsgesetz erst am 28. Juli 2026, und §§ 40 und 41 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.28

Offen bleibt zweierlei: Im Nationalen Gebäuderenovierungsplan konnten die Schwellenwerte „noch nicht ausgewiesen werden“, seine Endfassung ist für Ende 2026 angekündigt; und sie stehen bislang nicht in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr, wie es die Leitlinie der Europäischen Kommission verlangt.5 Maßgeblich ist das jüngere Gesetz; in der konsolidierten Fassung im Internet stehen beide Paragrafen noch als „(weggefallen)“.

Was hat das mit der neuen Skala A bis G zu tun?

Alles. Ab dem 1. Januar 2027 tragen Energieausweise für Nichtwohngebäude einen Buchstaben nach Anlage 10a, eingestuft über denselben Verhältniswert.2 Die Schwelle für 2030 ist die Untergrenze der Klasse G, die für 2033 die der Klasse F — der Buchstabe ist die Messlatte, wie die neue Skala A bis G zeigt.

Gilt für mein Wohnhaus jetzt auch eine Sanierungspflicht?

Nein. Artikel 9 führt zwei Instrumente, und nur das erste wirkt am einzelnen Gebäude. Absatz 2 verlangt für Wohngebäude einen nationalen Pfad: Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Bestands soll bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent gegenüber 2020 sinken.1 Verpflichtet ist der Mitgliedstaat, nicht der Eigentümer — das Infoportal des Bundes: „Somit wird für Wohngebäude keine individuelle Sanierungspflicht gefordert.“4

Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 im Vergleich
Merkmal Nichtwohngebäude (Absatz 1) Wohngebäude (Absatz 2)
Wirkung gebäudescharf nur der Bestandsdurchschnitt
2030 höchstens 3,5faches mindestens 16 % unter 2020
2033 bzw. 2035 höchstens 2,95faches 20 bis 22 % unter 2020
Verpflichtet der Eigentümer der Mitgliedstaat
Sanktion Ordnungswidrigkeit, § 108 GModG keine

Die Verwechslung hat eine Vorgeschichte: Der Kommissionsvorschlag von 2021 sah noch Klasse F bis 2027 und Klasse E bis 2030 vor.9 In der verabschiedeten Richtlinie steht das nicht — auseinander hält beides Sanierungspflicht: Mythos und Fakten.

Was Eigentümer jetzt sinnvoll tun können

Der erste Schritt kostet nichts als Nachsehen: Baujahr ab 1996, Fernwärme, Wärmepumpe oder Biomasse — dann ist die Anforderung erfüllt. Sonst folgt ein bilanzierter Energieausweis für Nichtwohngebäude; er gilt zehn Jahre7 und trägt ab 2027 jeden Nachweis. Zuletzt die Reihenfolge: Die Gesetzesbegründung rechnet mit 10 bis 50 Euro je Quadratmeter für niedriginvestive Maßnahmen und 50 bis 300 Euro für umfassende3 — dazwischen entscheidet ein individueller Sanierungsfahrplan.

Häufige Fragen zu den MEPS

Drei Fragen aus der Praxis

Muss ich mein Bürogebäude bis 2030 sanieren?

Nur, wenn sein Jahres-Primärenergiebedarf über dem 3,5fachen des Referenzgebäudes liegt. Baujahr ab 1996, Fernwärme, Wärmepumpe und Biomasse gelten nach § 40 Absatz 3 GModG als Erfüllung.

Sind 16 Prozent meiner Objekte betroffen?

Nein. Der Prozentsatz beschreibt den nationalen Bestand vom 1. Januar 2020 und bestimmt nur die Höhe des Schwellenwerts. Für ein einzelnes Portfolio sagt er nichts aus.

Wie weise ich nach, dass mein Gebäude die Grenze einhält?

Auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde, anhand eines Energieausweises oder in anderer geeigneter Weise (§ 41 GModG). Ein vor 2027 ausgestellter Bedarfsausweis genügt nur unterhalb des 0,5fachen des Skalenendwerts.

Fazit: gebäudescharf, aber nicht für jedes Gebäude

MEPS sind eine Pflicht des Eigentümers und wirken am einzelnen Nichtwohngebäude: höchstens das 3,5fache des Referenzgebäudes ab 2030, das 2,95fache ab 2033. Die Prozentsätze beschreiben den nationalen Bestand, nicht ein Portfolio; für Wohngebäude folgt daraus keine Sanierungspflicht. Dazwischen steht der Energieausweis.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Artikel 9 und Artikel 19 (Amtsblatt L vom 8. Mai 2024) eur-lex.europa.eu ↩1 ↩2 ↩3 ↩4
  2. Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026 (§ 40 und § 41 S. 23 f., § 108 S. 32 f., Anlage 10a S. 46, Inkrafttreten S. 59) recht.bund.de ↩1 ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8
  3. Entwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 21/6278 vom 8. Juni 2026 — Begründung zu § 40 und Erfüllungsaufwand (S. 84 f., S. 111 f.) dserver.bundestag.de ↩1 ↩2 ↩3
  4. GEG-Infoportal des Bundes — Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD), abgerufen am 2. September 2026 gmodg.bund.de ↩
  5. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Entwurf des Nationalen Gebäuderenovierungsplans (NBRP), Stand 17. April 2026 bundeswirtschaftsministerium.de ↩
  6. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 108 — Bußgeldvorschriften (geltende Fassung, Stand 09/2026) gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2
  7. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 79 — Grundsätze des Energieausweises, Gültigkeitsdauer zehn Jahre (Stand 09/2026) gesetze-im-internet.de ↩
  8. GEG-Infoportal des Bundes — Neuregelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes, abgerufen am 2. September 2026 gmodg.bund.de ↩
  9. Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Neufassung der Gebäuderichtlinie, COM(2021) 802 final vom 15. Dezember 2021 eur-lex.europa.eu ↩

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung im Einzelfall. Verbindlich sind das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in seiner jeweils geltenden Fassung und die Angaben im ausgestellten Energieausweis.