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Veröffentlicht am Fachlich geprüft von Christoph Werker am 5 Min. Lesezeit English

Sanierung & Förderung

Sanierungspflicht: sechs Behauptungen und was wirklich im Gesetz steht

Christine Werker

Energieberaterin (EEE) & Architektin

Stand:

„Ab 2030 muss jedes schlecht gedämmte Haus saniert werden.“ Diesen Satz hören Eigentümerinnen und Eigentümer eines Wohnhauses seit Jahren, meist verbunden mit einer Effizienzklasse. Er ist falsch — und zwar in genau der Aussage, die Angst macht.

Doppelhaushälfte aus den 1970er-Jahren mit rotbrauner Klinkerfassade, braunen Fenstern und Vorgarten; links ein großes Paragrafenzeichen. Überschrift: „Sanierungspflicht – Sechs Behauptungen geprüft“.
Keine Klassenpflicht für Wohnhäuser, weder heute noch ab 2030: sechs Behauptungen zur Sanierungspflicht gegen den geprüften Rechtsstand.

Dieser Artikel nimmt sechs verbreitete Behauptungen einzeln auseinander und stellt jeder den geprüften Rechtsstand vom September 2026 gegenüber. Am Schluss steht die ehrliche Gegenfrage: Wenn schon keine Sanierungspflicht — was muss ich denn dann?

„Ab 2030 gibt es eine Sanierungspflicht für alle Häuser“

Eine Sanierungspflicht ist eine gesetzliche Anordnung, ein bestehendes Gebäude energetisch zu verbessern. Als allgemeine Pflicht für Wohngebäude gibt es sie in Deutschland nicht — auch nicht ab 2030.

Zwei Karten nebeneinander: links drei Balken für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch aller Wohngebäude 2020, 2030 und 2035 über einer Reihe kleiner Häuser, rechts acht unterschiedlich hohe Säulen für einzelne Nichtwohngebäude mit zwei gestrichelten Schwellenlinien für 2030 und 2033.
Die EU-Vorgabe misst bei Wohngebäuden den Durchschnitt des Bestands; Schwellenwerte je Gebäude gelten nur für Nichtwohngebäude.

Der Ursprung des Missverständnisses ist datierbar. Der Kommissionsvorschlag vom 15. Dezember 2021 wollte gebäudescharfe Klassen vorschreiben: Wohngebäude sollten „bis spätestens 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse F und bis 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen“.3 Das wurde nicht Gesetz — die verabschiedete Richtlinie (EU) 2024/1275 hat diesen Ansatz für Wohngebäude ersetzt.

Was stattdessen gilt, steht in Artikel 9 Absatz 2: Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands muss bis 2030 um mindestens 16 Prozent gegenüber 2020 sinken, bis 2035 um 20 bis 22 Prozent.1 Das Informationsportal des Bundes zum Gebäudeenergierecht zieht daraus die Folgerung wörtlich: „Somit wird für Wohngebäude keine individuelle Sanierungspflicht gefordert.“2 Wie der Bund dieses Bestandsziel erreichen will, ordnet die Übersicht Energetische Sanierung und Förderung ein.

Eine Einschränkung gehört dazu: Die Richtlinie verbietet Mindestvorgaben für Wohngebäude nicht, sie nennt sie als eine mögliche Maßnahme. Sie schreibt sie nur nicht vor — und Deutschland hat keine.

Was behauptet wird und was in Artikel 9 der EU-Gebäuderichtlinie steht
Thema Was behauptet wird Was tatsächlich gilt
Bezugsgröße das einzelne Haus der Durchschnitt des Bestands
Wohngebäude 2030 Sanierung auf Klasse E minus 16 Prozent im Bestand
Nichtwohngebäude gleiche Regel wie Wohnhäuser Schwellenwert je Gebäude
Rechtsfolge für Sie Sanierungsanordnung keine

„Klasse F, G oder H heißt Zwangssanierung“

Die Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes ist eine Umrechnung, keine Anordnung. Anlage 10 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ordnet dem Endenergiewert eine der neun Klassen von A+ bis H zu; die Grenzen liegen bei 30, 50, 75, 100, 130, 160, 200 und 250 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr.9 Mehr steht dort nicht, und kein Paragraf knüpft an eine dieser Klassen eine Sanierungspflicht.

Praktische Bedeutung hat sie im Energieausweis und in der Immobilienanzeige. Wie sie zustande kommt, erklärt die Energieeffizienzklasse im Detail.

„Meine über 30 Jahre alte Ölheizung muss jetzt raus“

Sie muss nicht. Das Betriebsverbot für alte Heizkessel — der Paragraf hinter der Dreißig-Jahre-Regel — ist entfallen: § 72 trägt seit dem 29. Juli 2026 nur noch den Vermerk „(weggefallen)“.8 Mit ihm verschwunden ist auch das für 2045 vorgesehene Betriebsverbot für fossile Kessel. Eine funktionstüchtige, reparierbare Heizung dürfen Sie weiterbetreiben; ein Käufer oder Erbe muss sie nicht tauschen.

Ebenfalls entfallen ist die Pflicht, eine neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben.11 An ihre Stelle tritt eine Regel, die später greift und nur den Neueinbau betrifft: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe einsetzen.6

Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe bei neu eingebauten Gasheizungen ab 2029 10 Prozent ab 2030 15 Prozent ab 2035 30 Prozent ab 2040 60 Prozent
Datenreihe als Tabelle
Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe bei neu eingebauten Gasheizungen
Bezeichnung Wert in Prozent
ab 2029 10
ab 2030 15
ab 2035 30
ab 2040 60
Quelle: § 43 Absatz 1 GModG, Fassung ab 29. Juli 2026

Für Anlagen, die schon im Haus stehen, gilt davon nichts: Die Pflicht knüpft allein an den Einbau an.

„Beim Hauskauf muss ich innerhalb von zwei Jahren sanieren“

Hier steckt ein wahrer Kern in einer falschen Verallgemeinerung. Zu sanieren ist nach einem Eigentümerwechsel nichts; nachzurüsten sind zwei einzelne Bauteile. Erstens die oberste Geschossdecke, wenn sie den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt: höchstens 0,24 Watt je Quadratmeter und Kelvin, ersatzweise das Dach darüber.4 Zweitens bisher ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume.7

Die Frist wird fast überall falsch wiedergegeben. Sie läuft nicht ab Ihrem Kauf, sondern „zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002“.4 Das Datum ist der Stichtag einer Übergangsregel für Ein- und Zweifamilienhäuser, deren Eigentümer damals selbst darin wohnten. Hat das Haus seither schon einmal den Besitzer gewechselt, ist die Frist längst abgelaufen — dann gelten beide Pflichten unmittelbar, auch für den Verkäufer.

„Der Staat zahlt sowieso nichts mehr“

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude gilt weiter, seit dem 21. Juli 2026 in neuer Fassung. An der Gebäudehülle — Dämmung, Fenster, Außentüren — beträgt der Grundfördersatz 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben; 5 Prozent für einen individuellen Sanierungsfahrplan kommen hinzu, allerdings erst ab 30.000 Euro förderfähiger Investition.12 Den Heizungstausch fördert die KfW mit 30 Prozent Grundförderung, für selbstnutzende Eigentümer gedeckelt bei 70 und bei geringem Einkommen bei 80 Prozent.13

Selten erwähnt wird die Kopplung: Gefördert wird nur, was die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt. Wer allein seine Pflicht erfüllt, bekommt nichts — deshalb lohnt es, die Nachrüstung mit einer Maßnahme zu verbinden, die darüber hinausgeht. Die Reihenfolge legt ein individueller Sanierungsfahrplan fest.

„Für Gewerbeimmobilien gilt dasselbe wie für mein Wohnhaus“

Hier stimmt die Umkehrung: Was für Wohngebäude nicht gilt, gilt für Nichtwohngebäude sehr wohl. Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu Höchstwerten, die jedes einzelne Nichtwohngebäude einhalten muss — ab 2030 die 16 Prozent schlechtesten des Bestands von 2020, ab 2033 die 26 Prozent schlechtesten.1 Geprüft wird gebäudescharf, ausdrücklich anhand der Energieausweise.

Wer eine Praxis, ein Ladenlokal oder eine Halle besitzt, sollte den Unterschied kennen; Einzelheiten stehen unter Mindeststandards für Nichtwohngebäude. Für das Wohnhaus daneben ändert das nichts.

Was Sie tatsächlich müssen

Drei Pflichten bleiben, und alle hängen an einem Bauteil oder Anlass — keine an einer Jahreszahl.

Die drei Pflichten, die es wirklich gibt

  • Oberste Geschossdecke dämmen, wenn sie den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt: höchstens 0,24 W/(m²·K) (§ 35 Absatz 1 GModG)
  • Zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen dämmen, soweit sie außerhalb beheizter Räume liegen (§ 69 Absatz 2 GModG)
  • Bauteilanforderungen einhalten, sobald Sie ohnehin erneuern — Bagatellgrenze: 10 Prozent je Bauteilgruppe (§ 36 GModG)

Die dritte ist im Alltag die wichtigste, weil sie unbemerkt ausgelöst wird. Wer drei von dreißig Fenstern tauscht, bleibt unter der Bagatellgrenze; wer die Fassade dämmt oder alle Fenster erneuert, löst die Anforderung des § 36 GModG aus.5 Teuer wird das nicht bei der Ausführung, sondern beim Angebot: Wer die Anforderung erst danach kennt, hat den falschen Auftrag unterschrieben.

Häufige Fragen zur Sanierungspflicht

Warum lese ich anderswo etwas völlig anderes?

Weil viele Übersichten den Stand vor dem 29. Juli 2026 wiedergeben und §§ 47, 48, 71 und 72 des Gebäudeenergiegesetzes zitieren. Diese Nummern gibt es so nicht mehr: Die Nachrüstung steht heute in § 35, die Bauteilanforderung in § 36, die Rohrdämmung in § 69.

Gilt das auch für eine vermietete Eigentumswohnung?

Die Nachrüstpflichten treffen den Eigentümer des Gebäudes, nicht den Mieter. Oberste Geschossdecke und Kellerleitungen liegen im Gemeinschaftseigentum — zuständig ist die Eigentümergemeinschaft, nicht die einzelne Wohnung.

Was passiert, wenn ich eine der drei Pflichten nicht erfülle?

Es ist eine Ordnungswidrigkeit, und der Rahmen reicht bis 50.000 Euro. Die häufig genannten 10.000 Euro betreffen etwas anderes: Verstöße rund um den Energieausweis.

Kann sich das noch ändern?

Ja. Teile der EU-Gebäuderichtlinie greifen in Deutschland erst zum 1. Januar 2027, angekündigt ist außerdem ein Gesetz über eine Grüngas- und Grünheizölquote. Beides betrifft nach heutigem Stand Bestand und Brennstoffe, nicht das einzelne Wohngebäude.

Lohnt sich Sanieren dann überhaupt noch?

Das ist eine wirtschaftliche Frage, keine rechtliche. Gefördert wird nur, was über die gesetzliche Anforderung hinausgeht. Wer ohnehin ein Bauteil erneuert, entscheidet in diesem Moment über beides: Pflicht und Zuschuss.

Fazit: kein Termin, aber drei Anlässe

Es gibt für Ihr Wohngebäude keine Frist, zu der es eine Effizienzklasse erreicht haben muss: Die europäische Vorgabe misst den Bestandsdurchschnitt, und das deutsche Recht kennt keine Klassenpflicht. Was es gibt, sind drei bauteilbezogene Pflichten und ein Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro. Seit dem 29. Juli 2026 sind es weniger Pflichten geworden, nicht mehr. Wer wissen will, wo sein Gebäude steht, beginnt deshalb nicht bei der Frist, sondern beim Kennwert.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Artikel 9 (Fassung vom 24. April 2024, abgerufen 09/2026) eur-lex.europa.eu ↩1 ↩2 ↩3
  2. GEG-Infoportal des Bundes (BBSR) — Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD), abgerufen 09/2026 gmodg.bund.de ↩1 ↩2
  3. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Neufassung der Gebäuderichtlinie, COM(2021) 802 final vom 15. Dezember 2021 eur-lex.europa.eu ↩
  4. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 35 — Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (Fassung ab 29.07.2026) gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2 ↩3 ↩4
  5. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 36 — Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung (Fassung ab 29.07.2026) gesetze-im-internet.de ↩
  6. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 43 — Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (Fassung ab 29.07.2026) gesetze-im-internet.de ↩
  7. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 69 — Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (Fassung ab 29.07.2026) gesetze-im-internet.de ↩
  8. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 72 — „(weggefallen)“, vormals Betriebsverbot für Heizkessel (Fassung ab 29.07.2026) gesetze-im-internet.de ↩
  9. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Anlage 10 (zu § 86) — Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden (Fassung ab 29.07.2026) gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2
  10. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 108 — Bußgeldvorschriften (Fassung ab 29.07.2026) gesetze-im-internet.de ↩
  11. GEG-Infoportal des Bundes (BBSR) — Neuregelungen mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz, abgerufen 09/2026 gmodg.bund.de ↩1 ↩2
  12. BAFA — Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Merkblatt Juli 2026, abgerufen 09/2026) bafa.de ↩
  13. KfW — Heizungsförderung für Privatpersonen (458), Fassung gültig ab 21. Juli 2026 (abgerufen 09/2026) kfw.de ↩