MEPS ab 2030: Was für Nichtwohngebäude gilt — und für Wohnhäuser nicht
Mindestvorgaben nach Artikel 9 EPBD gelten nur für Nichtwohngebäude: ab 2030 höchstens das 3,5fache des Referenzgebäudes, ab 2033 das 2,95fache.
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Mindestvorgaben nach Artikel 9 EPBD gelten nur für Nichtwohngebäude: ab 2030 höchstens das 3,5fache des Referenzgebäudes, ab 2033 das 2,95fache.
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