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Baujahr bis 1977
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Baujahr ab 1978 |
Neubau |
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Bis zu 4 Wohneinheiten |
Bedarfsausweis* |
Freie Wahl |
Bedarfsausweis |
Ab 5 Wohneinheiten |
Freie Wahl |
Freie Wahl |
Bedarfsausweis |
* Wenn Ihr Gebäude die Normen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt oder übertrifft, benötigen Sie nur einen Verbrauchsausweis.
Beispiel:
Wurde Ihr Haus vor 1977 gebaut? Wenn Sie bis 2001 Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt haben und können diese nachweisen, ist ein Verbrauchsausweis ausreichend.
Der Energiestandard eines Gebäudes wird durch den Energieausweis beschrieben.
Für einen Neubau sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet einen Energieausweis vorzulegen, wenn die zuständige Behörde dies verlangt. Ausgenommen sind hierbei Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m².
Ein Energieausweis ist bei einem Verkauf oder einer Vermietung eines Wohngebäudes erforderlich, einschließlich wenn das Wohngebäude Modernisierungs- oder Sanierungsbedürftigkeit ist. Der Energieausweis ist nicht erforderlich, wenn die Immobilie für den Abriss bestimmt ist.
Ein Energieausweis ist bei Sanierungen notwendig, sofern im Rahmen eines Sanierungsvorhabens Fördermittel beantragt werden möchten.
Wenn ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, besteht gemäß § 79 Absatz 4 GEG keine Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen. Das bedeutet, dass der Eigentümer eines solchen Gebäudes beim Verkauf oder bei einer neuen Vermietung keinen Energieausweis vorlegen muss. Auch für Häuser in einem denkmalgeschützten Ensemble besteht keine Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen. Dies bedeutet, dass Interessenten für ein Baudenkmal keine Informationen über Heizkosten und Klimabilanz erhalten werden.
Bei Zwangsversteigerungen ist kein Energieausweis erforderlich. Die Zwangsversteigerung ist nicht als Tatbestand aufgeführt, der eine Vorlage des Energieausweises erforderlich macht. Zwangsversteierungen fallen unter das spezielle Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Ob ein provisorisches Gebäude einen Energieausweis benötigt, hängt von der Dauer seiner Nutzung ab. Energieausweise sind in der Regel für Gebäude erforderlich, die dauerhaft genutzt werde und nicht dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Provisorische Gebäude, die nur für einen begrenzten Zeitraum von maximal 2 Jahre genutzt werden, benötigen keinen Energieausweis. Nein, wenn die geplante Nutzungsdauer 2 Jahre nicht übersteigt.
Ein Energieausweis ist erforderlich, wenn die Nutzungsdauer mehr als 3 Monaten beträgt oder der erwartete Energieverbrauch mindestens 25% des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. Es gibt jedoch eine Ausnahme, wenn die Mietverträge als "Beherbergungsverträge" gelten, d.h. wenn Serviceleistungen wie Reinigung, Bettwäsche usw. inklusive sind, in diesen Fällen ist kein Energieausweis erforderlich.
Ein Energieausweis ist nach Gebäudeenergiegesetz 10 Jahre lang gültig.
Wenn Sie in der Zwischenzeit energetische Verbesserungen vornehmen, empfiehlt es sich vor Ablauf der 10 Jahre einen neuen Energieausweis ausstellen zu lassen, um die Vorteile gegenüber Kauf- und Mietinteressenten entsprechend nachweisen zu können
Laut § 86 GEG gibt es 9 Energieeffizienzklassen, in die eine Immobilie entsprechend ihres Endenergiebedarfs bzw. -verbrauchs eingeordnet werden kann. Die Klassen reichen von der besten Klasse A+, über B, C, D, E, F und G, bis zur Klasse H mit dem größten Endenergiebedarf/-verbrauch. Ähnlich wie bei Haushaltsgeräten wird hier die Energieeffizienzklasse angezeigt. Die Effizienzklasse des Gebäudes wird potenziellen Käufern deutlich angezeigt, damit sie die energetischen Eigenschaften der Immobilie verstehen können.
Energieeffizienzklassen im Überblick:Energieeffizienzklasse | Verbrauch (kWh/(m²a) | Heizkosten (Euro pro m²) |
---|---|---|
A+ | < 30 | ~ 2 |
A | < 50 | 4 |
B | < 75 | 6 |
C | < 100 | 8 |
D | < 130 | 11 |
E | < 160 | 14 |
F | < 200 | 18 |
G | < 250 | 22 |
H | > 250 | < 25 |
Wenn ein Gebäude mehr als eine Nutzung hat, z. B. ein Einzelhandelsgeschäft im Erdgeschoss mit Wohnungen in den oberen Stockwerken, wird der Ausweis für die Hauptnutzung ausgestellt. Wenn jedoch die Nebennutzung, wie in diesem Fall der Einzelhandel, mehr als 10 % der Fläche einnimmt, muss ein Energieausweis für beide Bereiche ausgestellt werden. Die Effizienz des Gebäudes wird durch einen Energieausweis nachgewiesen, in dem der entsprechende Anteil des Gebäudes angegeben ist. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) können Arztpraxen, Ingenieur- und Architekturbüros und andere ähnliche Gebäude als Wohngebäude gelten, wenn sich ihre Raumnutzung nicht wesentlich unterscheidet.
Nein, laut Gesetz darf ein Energieausweis nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Es müssen also alle Flächen und je nach Ausweisart auch Verbräuche addiert werden.
Vorschläge zur Verbesserung der Energieeffizienz (falls Sanierung möglich)
Erläuterungen zu Kennziffern und Berechnungsweisen
Die Gebäudenutzfläche (An), welche für die Berechnung des Energieausweises verwendet wird, muss nach GEG aus der von Ihnen angegebenen Flächenangaben berechnet werden. Dazu wird diese mit dem Faktor 1,2 bzw. die des beheizten Kellers mit 1,35 multipliziert.
Die Wohnfläche steht i.d.R. im Miet- /Kaufvertrag.
Ansonsten gilt laut Wohnflächenverordnung: Zur Wohnfläche zählen alle Räume innerhalb einer Wohnung. Balkone und Terrassen gehen zu 25 % in die Berechnung ein. Sind Dachschrägen in den Räumen vorhanden, werden sie nur teilweise berücksichtigt. Dabei gilt, dass Flächen erst ab einer Raumhöhe von mindestens zwei Metern 100 % zur Wohnfläche gerechnet werden. Zwischen ein und zwei Metern zählt die Fläche nur zur Hälfte und Flächen mit einer Raumhöhe von weniger als einem Meter werden nicht berücksichtigt. Treppen mit bis zu 3 Treppenstufen zählen zu 100 % als Wohnfläche. Sind mehr Stufen vorhanden, werden sie nicht in der Berechnung berücksichtigt. Abstellräume und Kellerräume zählen nicht zur Wohnfläche.
Bitte wählen Sie denjenigen Hauptenergieträger aus, der die meiste Energie liefert. Es gilt, dass Sie nur einen Energieträger für alle Zeiträume wählen können, da dieser für die Ermittlung des Primärenergiefaktors zur Berechnung relevant ist.
Wenn mehrere Energieträger eingesetzt wurden oder der Energieträger innerhalb des Berechnungszeitraums umgestellt wurde, geben Sie bitte den derzeitigen Hauptenergieträger an. Rechnen Sie die Verbrauchswerte aller Energiequellen in kWh um und addieren Sie diese dann.
Der Ausweis ist in seiner jetzigen Form nicht mehr gültig. Wenden Sie sich bitte mit den Änderungen und Ihrer Ausweisnummer an unseren Kundendienst, damit wir die falschen Angaben korrigieren können.
Nach dem Gesetz darf jede zuständige Person, die nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) dazu befugt ist, Energieausweise ausstellen. Bei uns, Immobilienwerker, wird der Ausweis von einer Architektin (Jun.) sowie Energie-Effizienz-Expertin (EEE) erstellt. Somit werden die Anforderungen nach § 88 GEG erfüllt und eine hohe Qualität gewährleistet.
Jeder Ausweis besitzt eine eindeutige Registrierungsnummer, die von uns für Sie bei der Registrierungsstelle des Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) ordnungsgemäß eingeholt wird.
Der Ausweis ist rechtsgültig und entspricht allen gesetzlichen Anforderungen nach Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Für die Berechnung werden die vom Gesetzgeber herausgegebenen „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ verwendet.
Für die Erstellung des Energieausweises und die Einstufung einer Immobilie müssen nach Gesetz die genormten Randbedingungen verwendet werden. Nur so können die Gebäude untereinander verglichen werden.
Ein Beispiel aus einem anderen Bereich ist die Angabe des Kraftstoffverbrauchs beim Kauf eines PKWs. Es ist meist klar, dass der angegebene Wert von beispielsweise 5 Liter auf 100 km von dem tatsächlichen Verbrauch z. B. bei Stadtfahrten abweichen wird. Trotzdem macht die Angabe eines Normkraftstoffverbrauchs Sinn, weil sie einen Vergleich unterschiedlicher PKWs ermöglicht.
Bei Energieausweisen wird z. B. von einer Normnutzung ausgegangen, die Extrema nicht inkludiert.