Direkt verfügbar 10 Jahre rechtsgültig Energieausweis nach GEG

Veröffentlicht am Fachlich geprüft von Christine Werker am 10 Min. Lesezeit

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis

Energieausweis online erstellen: Ablauf, Angaben und woran Sie seriöse Anbieter erkennen

Christoph Werker

Energieberater & Geschäftsführer

Stand:

Sie brauchen einen Energieausweis, tippen „online erstellen“ in die Suche — und stutzen. Kann ein Dokument amtlich sein, für das niemand Ihr Haus betritt? Dieser Artikel richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer eines Wohngebäudes, die vor genau dieser Frage stehen. Die kurze Antwort lautet: Das Gesetz kennt das Wort „online“ gar nicht. Es kennt Anforderungen an die Person, die unterschreibt, und an die Daten, mit denen gerechnet wird.

Holztisch mit aufgeklapptem Laptop, ausgedrucktem Grundriss, Heizkostenabrechnungen und einem Smartphone mit Hausfoto, daneben ein Energieausweis mit farbigem Effizienzband. Links die Headline „Energieausweis online erstellen“.
Online bestellt ist derselbe amtliche Ausweis: welche Angaben Sie vorher brauchen und woran Sie seriöse Anbieter erkennen.

Der Artikel beantwortet sechs Fragen in dieser Reihenfolge: Was passiert beim Online-Weg technisch und was rechtlich, sieht überhaupt jemand das Gebäude an, welche Angaben legen Sie vorher bereit, wie läuft die Bestellung ab, woran erkennen Sie einen unseriösen Anbieter — und in welchen Fällen der Online-Weg nicht trägt.

Was „online erstellen“ rechtlich bedeutet

Ein online bestellter Energieausweis ist kein eigenes Dokument. Er trägt dieselben Pflichtangaben wie jeder andere, dieselbe Registriernummer und dieselbe Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ab Ausstellung.1 Maßgeblich ist das Gebäudemodernisierungsgesetz — so heißt das Gebäudeenergiegesetz seit dem 29. Juli 2026; die Vorschriften zum Energieausweis gelten unverändert weiter, die nächste Stufe greift zum 1. Januar 2027.10 Was Sie online erledigen, ist die Datenerhebung: Sie tragen ein, was das Gesetz an Angaben verlangt, statt sie jemandem am Küchentisch zu diktieren. Den Ausweis stellt danach ein Mensch aus. Wie das Thema insgesamt zusammenhängt — Ausweisarten, Anlässe, Fristen —, steht im Überblick zum Energieausweis.

Drei verbundene Karten: links die Angaben und Fotos, die der Eigentümer liefert, in der Mitte die Rechenschritte der Software, rechts die Pflichten des Ausstellers von der Begehung bis zur Registriernummer.
Wer beim Online-Weg was beiträgt – von Ihren Angaben über die Berechnung bis zur Registriernummer.

Diese Arbeitsteilung ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. § 83 Absatz 1 GModG erlaubt dem Aussteller, die Daten entweder selbst zu ermitteln oder die vom Eigentümer bereitgestellten zu verwenden.3 Genau diese zweite Variante ist der Online-Weg. Sie ist kein Schlupfloch, sondern der Normalfall — mit einer Bedingung, die zwei Absätze weiter steht: Nach § 83 Absatz 3 GModG muss der Aussteller Ihre Angaben sorgfältig prüfen und darf sie seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.

Ausstellungsberechtigte Person

Eine ausstellungsberechtigte Person ist jemand, den § 88 GModG in fünf Gruppen aufzählt — unter anderem nachweisberechtigte Personen des Bauordnungsrechts, Absolventen bestimmter Studiengänge, Handwerk und Schornsteinfeger, staatlich geprüfte Techniker mit passendem Schwerpunkt, jeweils mit Ausbildungsschwerpunkt, zwei Jahren Berufserfahrung oder einer Schulung im energiesparenden Bauen. Hinzu kommt, wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA bestanden hat. Wer die Berechtigung nicht hat, darf keinen Energieausweis ausstellen.

Die Software rechnet also, aber sie stellt nichts aus. Sie kann den Kennwert bilden, die Witterungsbereinigung anwenden und die Effizienzklasse zuordnen — unterschreiben muss eine nach § 88 GModG berechtigte Person,6 und ihr Name, ihre Anschrift und ihre Berufsbezeichnung stehen im Ausweis.5 Wer ohne diese Berechtigung ausstellt, riskiert nach § 108 Absatz 1 Nummer 22 GModG eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.9 Ausführlich, wer die Berechtigung wie erwirbt, steht unter wer einen Energieausweis ausstellen darf.

Sieht überhaupt jemand mein Haus an?

Einen Energieausweis ganz ohne Besichtigung gibt es nicht. § 84 Absatz 1 GModG verpflichtet den Aussteller, ein bestehendes Gebäude vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen.4 Beides ist gleichwertig — aber eines von beidem muss sein. Genau darin liegt der Unterschied zwischen einem Online-Ausweis und einem Ausweis ohne jede Anschauung: Der Online-Weg ersetzt den Termin durch Fotos, er ersetzt ihn nicht durch nichts.

Deshalb fragt jedes ordentliche Online-Formular nach Fotos, und deshalb ist eine Rückfrage nach einem besseren Bild kein Zeichen von Umständlichkeit, sondern von Regeltreue. „Geeignet“ heißt: Man muss auf den Aufnahmen erkennen, worüber der Ausweis eine Aussage trifft — Fassade, Fenster, Dach, der Wärmeerzeuger im Keller. Ein Ausschnitt der Haustür genügt dafür nicht.

Kontrolliert wird das auch. Die nach Landesrecht zuständige Kontrollstelle zieht aus allen in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweisen eine Stichprobe und prüft die eingegebenen Gebäudedaten gegen das Ergebnis; sie darf dafür vom Aussteller eine Kopie des Ausweises und die verwendeten Unterlagen verlangen.8 Genau deshalb muss jeder Aussteller beides zwei Jahre lang aufbewahren. Solange die Länder diese Aufgabe nicht selbst übernommen haben, nimmt sie das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig wahr, längstens fünf Jahre (§ 114 GModG).16 Dort werden auch die Registriernummern vergeben.14

Welche Angaben Sie vorher zusammensuchen

Der häufigste Grund für eine unterbrochene Bestellung ist nicht das Formular, sondern ein fehlender Ordner. Was Sie brauchen, hängt von der Ausweisart ab; welche für Ihr Gebäude zulässig ist, klärt der Vergleich Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.

Für den Verbrauchsausweis bereitlegen

  • Heizkostenabrechnungen oder Lieferantenrechnungen über 36 zusammenhängende Monate
  • die jüngste Abrechnungsperiode darf am Ende nicht länger als 18 Monate zurückliegen
  • Zeiten und Umfang von Leerstand im gesamten Zeitraum
  • Art der Warmwasserbereitung: zentral über die Heizung oder dezentral über Durchlauferhitzer
  • Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes sowie Baujahr des Wärmeerzeugers
  • Postleitzahl des Standorts — daraus stammt der Klimafaktor für die Witterungsbereinigung

Diese Vorgaben stehen nicht im Kleingedruckten eines Anbieters, sondern in § 82 Absatz 4 GModG.2 Drei Dinge daran werden regelmäßig unterschätzt.

Der Zeitraum muss zusammenhängen. Eine Lücke in der Mitte macht ihn unbrauchbar — gerechnet wird dann mit einem anderen, lückenlosen Fenster, aufgefüllt wird nichts. Fehlende oder überschüssige Verbrauchsanteile bei einem Wohngebäude zu schätzen und zu addieren oder abzuziehen, ist nach der amtlichen Auslegung des Bundes ausdrücklich unzulässig.11

Leerstand ist eine Rechengröße, kein Formularfeld zum Ankreuzen. Ein längerer Leerstand liegt ab einem Leerstandsfaktor von 0,05 vor; das amtliche Verfahren zur Berücksichtigung ist nur bis zu einem Faktor von 0,3 anwendbar, und der Faktor selbst ist mit einer Toleranz von höchstens ± 10 Prozent zu ermitteln.12 Stand ein Haus jahrelang komplett leer, tragen die alten Abrechnungen keinen Verbrauchsausweis mehr.

Der Klimafaktor kommt vom Deutschen Wetterdienst, nicht vom Anbieter. Der DWD stellt über 8.200 standortbezogene Werte für jede Zustell-Postleitzahl kostenfrei bereit, berechnet für gleitende Zwölfmonatszeiträume und seit Mai 2014 bezogen auf den Referenzort Potsdam.13 Er rechnet einen kalten Winter aus Ihrem Verbrauch heraus, damit zwei Gebäude aus verschiedenen Jahren vergleichbar bleiben.

Für den Bedarfsausweis ist die Liste eine andere: Dort zählt nicht, wie geheizt wurde, sondern wie das Haus gebaut ist.

Welche Angaben die beiden Ausweisarten aus Ihrem Ordner brauchen
Angabe Verbrauchsausweis Bedarfsausweis
Abrechnungen über 36 Monate ja nein
Leerstandszeiten ja nein
Art der Warmwasserbereitung ja ja
Aufbau und Stärke der Außenwände nein ja
Fenster: Art der Verglasung und Einbaujahr nein ja
Dämmung von Dach, Kellerdecke, oberster Geschossdecke nein ja
Wärmeerzeuger, Baujahr, Verteilung und Speicher grob genau
Flächen und Geometrie des Gebäudes Wohnfläche Bauteilflächen

Eine Größe fällt dabei auf, weil sie nicht die ist, die Sie im Kopf haben: Gerechnet wird nicht mit der Wohnfläche, sondern mit der Gebäudenutzfläche.

Von der Wohnfläche zur Gebäudenutzfläche

Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, darf sie nach § 82 Absatz 2 GModG aus der Wohnfläche abgeleitet werden2: bei einem Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller mit dem 1,35fachen Wert, bei allen übrigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen.

140 m² × 1,35 = 189 m²

Derselbe Jahresverbrauch ergibt damit einen deutlich niedrigeren Kennwert je Quadratmeter, als eine Rechnung auf die Wohnfläche liefern würde. Wer einen Online-Überschlag mit einem Ausweis vergleicht, vergleicht deshalb oft zwei verschiedene Bezugsflächen.

Ergebnis 140 m² Wohnfläche ⇒ 189 m² Gebäudenutzfläche

Wie die Bestellung abläuft und wie lange sie dauert

Der Ablauf ist bei jedem seriösen Anbieter derselbe, weil ihn das Gesetz vorzeichnet: erst Daten, dann Prüfung durch einen Menschen, dann Registriernummer, dann Ausweis.

Aufwand auf Ihrer Seite

Vom Formular zum fertigen Ausweis

  1. Unterlagen bereitlegen

    Abrechnungen, Baujahre, Flächen — und Fotos vom Gebäude. Wer sie zur Hand hat, füllt das Formular in einem Zug aus.

    der Löwenanteil

  2. Formular ausfüllen

    Das Formular fragt nur, was für die gewählte Ausweisart gebraucht wird, und speichert den Stand als Entwurf. Zum Verbrauchsausweis oder zum Bedarfsausweis.

    in einem Zug

  3. Prüfung durch die ausstellende Person

    Sie prüft Ihre Angaben auf Plausibilität und darf zweifelhafte Daten nicht verwenden (§ 83 Absatz 3 GModG). Rückfragen sind hier die Regel, nicht die Ausnahme.

    nichts zu tun

  4. Registriernummer beantragen

    Der Aussteller beantragt sie elektronisch bei der Registrierstelle und trägt sie vor der Übergabe in den Ausweis ein (§ 85 Absatz 7, § 98 GModG).7

    nichts zu tun

  5. Ausweis abholen

    Der fertige Ausweis liegt als PDF im Kundenportal und kann dort jederzeit erneut heruntergeladen werden.

    nichts zu tun

Die rechte Spalte beschreibt Ihren Aufwand, nicht die Bearbeitungsdauer: Der Löwenanteil Ihrer Zeit geht für das Zusammensuchen der Unterlagen drauf, das Formular selbst ist danach in einem Zug ausgefüllt. Wie lange die Prüfung dauert, hängt davon ab, ob Rückfragen nötig sind — und die entstehen fast immer aus unvollständigen Unterlagen, nicht aus dem Bestellweg. Ein Ausweis, der ohne jede Rückfrage in Minuten fertig ist, hat die Prüfung nach § 83 Absatz 3 GModG vermutlich nicht durchlaufen.

Was der Ausweis kostet und woraus sich der Preis zusammensetzt, steht ausführlich unter Energieausweis Kosten. Zur Einordnung: Im Energieausweis Portal kostet der Verbrauchsausweis für ein Wohngebäude 69,90 €, der Bedarfsausweis 119,90 €.

Woran Sie einen unseriösen Anbieter erkennen

Es gibt drei Felder auf dem fertigen Ausweis, die Sie ohne Fachwissen prüfen können — und sie beantworten zusammen die Frage, ob das Dokument hält.

Drei Felder, an denen Sie einen Energieausweis selbst prüfen
Schematische Darstellung eines Energieausweises mit drei hervorgehobenen Pflichtfeldern Links die Umrisszeichnung eines Ausweisblattes mit drei markierten Feldern, rechts die zugehörige Erläuterung mit der jeweiligen Nummer aus Paragraf 85 Absatz 1. Energieausweis Registriernummer Datenerhebung durch Aussteller, Anschrift, Berufsbezeichnung 1 2 3 Registriernummer der Registrierstelle § 85 Absatz 1 Nummer 4 Datenerhebung: Eigentümer oder Aussteller § 85 Absatz 1 Nummer 19 Name, Anschrift, Berufsbezeichnung, Ausstellungsdatum, Unterschrift § 85 Absatz 1 Nummer 20
Die drei Prüffelder mit ihrer Fundstelle und ihrer Aussage
Feld Fundstelle Was es beweist
Registriernummer § 85 Abs. 1 Nr. 4 Der Ausweis ist bei der Registrierstelle angemeldet und kann in eine Stichprobe geraten
Datenerhebung durch § 85 Abs. 1 Nr. 19 Ob Sie oder der Aussteller die Daten erhoben haben — und damit, wer wofür einsteht
Aussteller und Unterschrift § 85 Abs. 1 Nr. 20 Es gibt eine benennbare Person mit Berufsbezeichnung, nicht nur eine Firma

Quelle: Eigene Darstellung nach § 85 Absatz 1 GModG

Dass das zweite Feld überhaupt existiert, ist der stärkste Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Online-Weg kennt und zulässt: Der Ausweis sagt selbst, wer die Daten geliefert hat. Damit ist die Verantwortungsteilung des § 83 GModG nicht verschwiegen, sondern gedruckt.

Vor der Bestellung prüfen

  1. Achten Sie auf viele Bewertungen, die sich nachprüfen lassen — an eine tatsächliche Bestellung gebunden und bei einem unabhängigen Portal, nicht als frei einsendbare Zuschriften auf der Anbieterseite. Aussagekräftig ist die Menge über einen längeren Zeitraum, nicht die Durchschnittsnote. Hunderte durchwachsene Stimmen mit Kaufbezug sagen mehr als eine Handvoll begeisterter ohne Herkunft.

  2. Die wichtigste Frage überhaupt. § 83 Absatz 3 Satz 2 GModG verlangt vom Aussteller, die bereitgestellten Daten sorgfältig zu prüfen und sie seinen Berechnungen nicht zugrunde zu legen, wenn Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.3 Wer ein Formular entgegennimmt und daraus ohne jede Rückfrage ein PDF erzeugt, erfüllt diese Pflicht nicht. Ein Anbieter, der nie nachfragt, ist kein besonders schneller, sondern ein unseriöser — und die Folgen trägt Ihr Ausweis, nicht seiner.

  3. Die Verbraucherzentrale rät, sich vor Vertragsschluss schriftlich zusichern zu lassen, auf welcher Grundlage die Person persönlich zur Ausstellung berechtigt ist — dazu eine Leistungsbeschreibung, die Bestätigung der verwendeten Daten, eine Datenschutzzusicherung und die Nummer der Berufshaftpflichtversicherung.15

  4. Wird nach Bildaufnahmen gefragt? Wenn nicht, fehlt ein Schritt, den § 84 Absatz 1 GModG verlangt.

  5. Sie sind nach § 85 Absatz 4 GModG Bestandteil des Ausweises. Fehlen sie ohne Begründung, ist das ein Hinweis darauf, dass der Anbieter seine Pflichten nicht vollständig erfüllt.

  6. Ohne sie ist der Ausweis unvollständig. Der Aussteller trägt sie vor der Übergabe ein.

  7. Prüfen Sie, was im genannten Preis enthalten ist. Ein Lockpreis, zu dem Registrierung oder Empfehlungen extra kosten, ist kein günstiges Angebot.

  8. Die Selbstverständlichkeit zum Schluss — ladungsfähige Anschrift und Erreichbarkeit. Ein vollständiges Impressum hat jeder Anbieter am Markt; es fällt nur auf, wenn es fehlt.

Ein zweiter Weg führt über die Energieeffizienz-Expertenliste, das bundesweite Verzeichnis, das die Deutsche Energie-Agentur im Auftrag von Bundesministerien, BAFA und KfW führt und in dem die Qualifikation der Eingetragenen überprüft wird. Die Suche ist öffentlich und nach Postleitzahl sortierbar. Wer dort steht, darf auch Anträge in den Bundesförderprogrammen stellen — ein Hinweis auf geprüfte Qualifikation, keine Voraussetzung für den Energieausweis.17

Wann der Online-Weg nicht trägt

In sechs Lagen führt das Formular nicht zum Ziel. Das liegt nicht an der Technik, sondern daran, dass das Gesetz eine andere Ausweisart, eine Ortsbegehung oder gleich zwei Ausweise verlangt.

Fälle, in denen ein Online-Verbrauchsausweis ausscheidet
Fall Was stattdessen gilt
Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977, ohne Nachrüstung auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nur Bedarfsausweis; die drei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein 11
Verbrauchsdaten fehlen, sind lückenhaft oder zu alt nur Bedarfsausweis — Schätzen fehlender Anteile ist unzulässig 11
Langjähriger Komplettleerstand, Leerstandsfaktor über 0,3 nur Bedarfsausweis 12
Neubau und Fälle größerer Änderung am Gebäude Bedarfsausweis nach § 80 Absatz 1 und 2 GModG, gerechnet für das fertiggestellte oder geänderte Gebäude
Gemischt genutztes Gebäude, dessen Nichtwohnteil sich nach Nutzung und Technik wesentlich unterscheidet und einen nicht unerheblichen Flächenanteil hat zwei getrennte Ausweise nach § 106 GModG
Nichtwohngebäude mit Zonierung, Lüftung, Kühlung und eingebauter Beleuchtung eigenes Verfahren, mehr Daten — siehe Energieausweis für Nichtwohngebäude

Zwei dieser Zeilen ändern sich zum 1. Januar 2027. Die Bedarfsausweispflicht für kleine Altbauten entfällt: Für reine Wohngebäude besteht dann Wahlfreiheit zwischen den Ausweisarten. Umgekehrt fällt sie für Nichtwohngebäude strenger aus — für sie ist künftig ein Ausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung auszustellen, ein Verbrauchsausweis also nicht mehr zulässig.10

Auch beim Verbrauchsausweis selbst verschiebt sich dann einiges: Der Erfassungszeitraum sinkt von 36 Monaten auf zwei Jahre, die Pauschale für dezentrale Warmwasserbereitung von 20 auf 16 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr, und normalisiert wird auf die Nutzungsrandbedingungen nach DIN/TS 18599-10.10 Beide Änderungen stehen im Wortlaut des Änderungsgesetzes vom 28. Juli 2026; wirksam werden sie erst zum Jahreswechsel.

Häufige Fragen zum Energieausweis aus dem Netz

Ist ein online erstellter Energieausweis rechtsgültig?

Ja, sofern ihn eine nach § 88 GModG ausstellungsberechtigte Person ausstellt und er eine Registriernummer trägt. Der Bestellweg ist im Gesetz kein Kriterium; Pflichtangaben und Gültigkeit von zehn Jahren sind dieselben wie bei einem Ausweis aus dem Vor-Ort-Termin.

Muss jemand mein Haus besichtigen?

Der Aussteller muss ein bestehendes Gebäude vor Ort begehen oder sich geeignete Bildaufnahmen zur Verfügung stellen lassen (§ 84 Absatz 1 GModG). Fotos ersetzen den Termin also, aber sie sind nicht verzichtbar.

Was passiert, wenn ich mich bei einer Angabe geirrt habe?

Für die von Ihnen bereitgestellten Daten stehen Sie ein (§ 83 Absatz 3 GModG). Der Aussteller muss sie prüfen und darf sie bei Zweifeln nicht verwenden — deshalb kommt an dieser Stelle oft eine Rückfrage. Melden Sie einen Fehler, bevor der Ausweis ausgestellt ist.

Wie schnell geht das?

Ihr eigener Aufwand liegt fast vollständig im Zusammensuchen der Unterlagen; das Formular selbst ist danach in einem Zug ausgefüllt. Die Bearbeitungszeit hängt davon ab, ob Rückfragen nötig werden. Ein Ausweis, der ohne jede Prüfung binnen Minuten erscheint, hat einen gesetzlich vorgeschriebenen Schritt übersprungen.

Woran erkenne ich, dass der fertige Ausweis vollständig ist?

An drei Feldern — der Registriernummer, der Angabe, wer die Daten erhoben hat, und dem Aussteller mit Name, Anschrift, Berufsbezeichnung, Ausstellungsdatum und Unterschrift (§ 85 Absatz 1 Nummern 4, 19 und 20 GModG). Dazu gehören die Modernisierungsempfehlungen.

Kontrolliert das überhaupt jemand?

Ja. Die Kontrollstelle des Landes zieht aus den neu ausgestellten Ausweisen eines Kalenderjahres eine Stichprobe und kann vom Aussteller Ausweis und Unterlagen anfordern (§ 99 GModG). Aussteller müssen beides zwei Jahre aufbewahren.

Fazit: nicht der Bestellweg entscheidet, sondern wer prüft

Ein online erstellter Energieausweis ist derselbe amtliche Ausweis — mit derselben Registriernummer, denselben Pflichtangaben und denselben zehn Jahren Gültigkeit. Was ihn trägt, ist nicht die Oberfläche, sondern die Person dahinter: eine nach § 88 GModG berechtigte Ausstellerin, die das Gebäude gesehen oder Bildaufnahmen erhalten hat und Ihre Angaben geprüft hat. Legen Sie deshalb vor dem Ausfüllen die Unterlagen zusammen und prüfen Sie hinterher die drei Felder auf dem Dokument. Fragt ein Anbieter nie nach, ist das kein Service, sondern ein Warnsignal.

Quellen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 79 — Grundsätze des Energieausweises gesetze-im-internet.de 1 2
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 82 — Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs gesetze-im-internet.de 1 2 3
  3. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 83 — Ermittlung und Bereitstellung von Daten gesetze-im-internet.de 1 2
  4. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 84 — Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz gesetze-im-internet.de
  5. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 85 — Angaben im Energieausweis gesetze-im-internet.de 1 2
  6. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 88 — Ausstellungsberechtigung für Energieausweise gesetze-im-internet.de
  7. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 98 — Registriernummer gesetze-im-internet.de
  8. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 99 — Stichprobenkontrollen von Energieausweisen gesetze-im-internet.de 1 2
  9. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 108 — Bußgeldvorschriften gesetze-im-internet.de 1 2 3
  10. Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026 recht.bund.de 1 2 3 4 5
  11. GModG-Portal des Bundes — Häufige Fragen zum Energieausweis (abgerufen 02.09.2026) gmodg.bund.de 1 2 3
  12. Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 29. März 2021 (BAnz AT 16.04.2021 B1) gmodg.bund.de 1 2
  13. Deutscher Wetterdienst — Klimafaktoren für Energieverbrauchsausweise (abgerufen 02.09.2026) dwd.de
  14. Deutsches Institut für Bautechnik — GEG-Registrierstelle (abgerufen 02.09.2026) dibt.de
  15. Verbraucherzentrale — So kommen Sie an einen Energieausweis für Ihre Immobilie (abgerufen 02.09.2026) verbraucherzentrale.de
  16. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 114 — vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik gesetze-im-internet.de
  17. Energieeffizienz-Expertenliste für Bundesförderprogramme, geführt von der dena (abgerufen 02.09.2026) energie-effizienz-experten.de