Energieausweis Kosten 2026: Was kostet ein Energieausweis wirklich?
Christoph Werker Energieberater & Geschäftsführer
Stand:
Kurz erklärt: Ein Verbrauchsausweis kostet online ab 69,90 €, ein Bedarfsausweis ab 119,90 €. Mit Vor-Ort-Begehung zahlen Sie 300 bis 800 €.
Wer den Energieausweis zahlt, wann welcher Typ Pflicht ist, was sich zum 1. Januar 2027 ändert und worauf Sie bei der Qualität achten sollten — alle Antworten in diesem Artikel.
Was kostet ein Energieausweis 2026?
Die Kosten für einen Energieausweis hängen vor allem von zwei Faktoren ab: der Ausweisart (Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis) und dem Erstellungsweg (Online oder mit Vor-Ort-Begehung). Hier die aktuelle Übersicht:
| Ausweisart | Online-Erstellung | Mit Vor-Ort-Begehung |
|---|---|---|
| Verbrauchsausweis | ab 69,90 € | 100–250 € |
| Bedarfsausweis | ab 119,90 € | 300–800 € |
Die Online-Erstellung ist deutlich günstiger, weil Sie die Gebäudedaten selbst eingeben und kein Energieberater anfahren muss. Der Ausweis ist trotzdem rechtsgültig und wird beim DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) registriert.
Ein Hinweis zum Gesetzesnamen, der Ihnen beim Nachschlagen begegnen wird: Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Umbenannt wurde nur der Titel, die Paragrafennummern zum Energieausweis sind dieselben geblieben. Wir schreiben in diesem Artikel durchgehend GModG; wo Sie noch „GEG“ lesen, ist dasselbe Gesetz gemeint.
Entscheidend ist allerdings nicht nur der Preis, sondern was dahinter steckt: Wird Ihr Auftrag tatsächlich geprüft — oder werden Ihre Daten ungeprüft durchgeleitet? Bei uns durchläuft jeder Energieausweis eine mehrstufige Qualitätskontrolle, bevor er ausgestellt wird. Mehr dazu weiter unten.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis — was kostet mehr?
Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Energieverbrauchsdaten der letzten drei Jahre. Er ist die einfachere Variante und daher günstiger. Bei uns kostet er 69,90 €.
Der Bedarfsausweis bewertet die energetische Qualität des Gebäudes anhand baulicher Eigenschaften — unabhängig vom Nutzerverhalten. Die Berechnung nach DIN V 18599 ist aufwändiger, weshalb er bei uns 119,90 € kostet.
Der Preisunterschied hat also einen sachlichen Grund und ist kein Aufschlag für ein besseres Papier: Für den Verbrauchsausweis werden Abrechnungen ausgewertet, für den Bedarfsausweis wird das Gebäude Bauteil für Bauteil nachgerechnet — Wände, Fenster, Dach, Keller und Anlagentechnik gehen jeweils mit eigenen Kennwerten ein.
Der Verbrauchsausweis setzt allerdings voraus, dass es überhaupt etwas auszuwerten gibt. Nach § 82 Absatz 4 GModG müssen Abrechnungen aus 36 zusammenhängenden Monaten vorliegen, und die jüngste Abrechnungsperiode darf nicht länger als 18 Monate zurückliegen. Fehlt diese Grundlage — etwa nach einem längeren Leerstand oder bei einem gerade erst gekauften Haus —, bleibt nur der Bedarfsausweis. Zum 1. Januar 2027 sinkt diese Anforderung auf 24 Monate; mehr dazu weiter unten.
Welche der beiden Arten für Ihr Gebäude zulässig ist und wann Sie frei wählen dürfen, steht ausführlich im Vergleich Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.
Wann brauchen Sie welchen Ausweis?
Diese Zuordnung gilt für Energieausweise, die bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt werden:
| Situation | Ausweistyp |
|---|---|
| Neubau | Bedarfsausweis Pflicht (§ 80 Abs. 1 GModG) |
| Bestand: unter 5 Wohneinheiten, Bauantrag vor 1.11.1977, nicht nach WSchV 1977 saniert | Bedarfsausweis Pflicht (§ 80 Abs. 3 GModG) |
| Bestand: 5 oder mehr Wohneinheiten | Freie Wahl |
| Bestand: Bauantrag ab 1.11.1977 | Freie Wahl |
| Keine Verbrauchsdaten der letzten 3 Jahre vorhanden | Bedarfsausweis (§ 82 Abs. 4 GModG) |
Online vs. Vor-Ort: Warum der Preisunterschied?
Ein Energieausweis mit Vor-Ort-Begehung kostet schnell 300 bis 800 €. Der Grund: Ein Energieberater fährt zu Ihrem Gebäude, nimmt Maße auf, dokumentiert Heizung und Dämmung und berechnet alles selbst. Das dauert 1–4 Stunden — plus Anfahrt.
Bei der Online-Erstellung geben Sie die Gebäudedaten selbst über ein Formular ein. Der zugelassene Aussteller prüft Ihre Angaben, erstellt den Ausweis und registriert ihn beim DIBt. Sie erhalten Ihren rechtsgültigen Energieausweis in wenigen Minuten per E-Mail — ohne Terminaufwand und Wartezeit.
Rechtlich unterscheiden sich die beiden Wege bis Ende 2026 nicht: Für Ausweise, die bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt werden, schreibt das Gesetz an keiner Stelle eine Begehung vor. Nach § 83 GModG stellt der Eigentümer die Daten bereit; der Aussteller kontrolliert und validiert sie und legt sie im Übrigen als zutreffend zugrunde. Bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, darf er sie nicht verwenden (§ 83 Absatz 3 Satz 2) — die Prüfung ist also Pflicht, nicht Kulanz. Genau deshalb ist ihre Tiefe der eigentliche Qualitätsunterschied zwischen Anbietern und nicht die Frage, ob jemand vor der Tür stand.
Zum 1. Januar 2027 ändert sich das in einem Punkt: Bei einem bestehenden Gebäude muss der Aussteller es dann vor Ort begehen oder sich geeignete Bildaufnahmen zur Verfügung stellen lassen (§ 83 Absatz 1 Satz 3 in der ab 2027 geltenden Fassung). Die Online-Erstellung bleibt damit möglich — sie bekommt nur einen zusätzlichen Nachweisschritt.
Die Vor-Ort-Begehung lohnt sich dort, wo Sie ohnehin mehr brauchen als den Ausweis: bei einer geplanten Sanierung, für einen individuellen Sanierungsfahrplan oder wenn Unterlagen zum Gebäude fehlen und jemand die Bauteile aufnehmen muss. Für den reinen Nachweis bei Verkauf oder Vermietung zahlen Sie damit vor allem Anfahrt und Arbeitszeit.
Wie läuft die Online-Erstellung bei uns ab?
Günstiger Preis bedeutet bei uns nicht weniger Sorgfalt. Jeder Auftrag durchläuft bei Immobilienwerker einen mehrstufigen Prüfprozess:
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Sie geben Ihre Gebäudedaten ein
über unser Online-Formular in wenigen Minuten. Bereits während der Dateneingabe findet eine Plausibilitätsprüfung statt: Stimmt der Heizungstyp zum Baujahr? Passen Verbrauchswerte und Gebäudegröße zusammen? So werden Fehler direkt erkannt.
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Prüfung durch einen Energieberater
ein zugelassener Aussteller prüft Ihren Auftrag. Bei Unstimmigkeiten kontaktieren wir Sie gezielt mit Rückfragen. Kein Auftrag wird ungesehen durchgeleitet.
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DIBt-Registrierung und Zustellung
Ihr Energieausweis wird beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert und Ihnen per E-Mail zugesendet. Optional können Sie den Ausweis auch per Post erhalten.
Wer zahlt den Energieausweis?
Die Kosten trägt der Eigentümer. Das ergibt sich aus § 80 GModG:1 Wer zur Ausstellung verpflichtet ist, muss auch dafür aufkommen.
Konkret bedeutet das:
- Bei Vermietung: Der Vermieter zahlt. Die Kosten dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden — der Energieausweis ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nicht als umlagefähige Position gelistet.
- Bei Verkauf: Grundsätzlich zahlt der Verkäufer. Vertraglich kann die Kostentragung aber auf den Käufer übertragen werden.
- Bei Eigentümergemeinschaften (WEG): Die Eigentümergemeinschaft trägt die Kosten gemeinsam.
Energieausweis-Kosten steuerlich absetzen
Vermieter können die Kosten für den Energieausweis als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen (§ 9 Abs. 1 EStG). Die Kosten werden im Jahr der Bezahlung vollständig geltend gemacht — eine Aktivierung über mehrere Jahre ist nicht nötig.
Bewahren Sie die Rechnung als Nachweis für das Finanzamt auf.
Selbstnutzer können die Kosten nicht als Werbungskosten absetzen. Wurde der Energieausweis im Rahmen einer Vor-Ort-Begehung erstellt, kommt unter Umständen eine Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG in Frage (20 % der Kosten).
Was passiert ohne gültigen Energieausweis?
Wer bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung keinen gültigen Energieausweis vorlegen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 108 Absatz 2 Nummer 2 GModG droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 €.2
Das gilt auch für:
- Falsche oder unvollständige Angaben im Energieausweis
- Fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (Energieeffizienzklasse, Energiebedarf/-verbrauch, Heizungsart, Baujahr)
- Keine Übergabe des Ausweises nach Vertragsabschluss
Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 3 GModG 10 Jahre gültig. Danach muss ein neuer erstellt werden — eine Verlängerung ist nicht möglich.
Was ändert sich am 1. Januar 2027?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz setzt die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Die Frist dafür lief am 29. Mai 2026 ab — Deutschland hat sie nicht gehalten und das Gesetz erst im Juli 2026 verkündet. Der Teil, der den Energieausweis betrifft, steht in Artikel 2 und gilt ab dem 1. Januar 2027.4 Den vollständigen Verfahrensgang mit allen Drucksachen führt das GEG-Infoportal des Bundes.
Für Eigentümer eines Wohnhauses sind vier Punkte wichtig:
| Punkt | Bis 31.12.2026 | Ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Wahl der Ausweisart | Bedarfsausweis Pflicht bei unter fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1.11.1977 | Freie Wahl für jedes Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient |
| Verbrauchsdaten | 36 zusammenhängende Monate | 24 Monate, jährlich nach Energieträger getrennt |
| Effizienzskala Wohngebäude | A+ bis H | A+ bis H — unverändert |
| Form des Ausweises | Papier oder digital | digital und maschinenlesbar, Papier auf Verlangen |
Die Skala A bis G gilt nicht für Wohnhäuser
Diese Verwechslung ist derzeit weit verbreitet, auch in der Fachpresse. Richtig ist: Das Gesetz führt die europaweit einheitliche Skala A bis G zwar ein, aber ausschließlich für Nichtwohngebäude — sie steht in der neuen Anlage 10a und wird über § 86 Absatz 3 GModG angewendet.4 In die Klasse A darf dort nur, wer am Gebäudestandort keine Emissionen aus fossiler Energie verursacht.
Für Wohngebäude bleibt es bei der bekannten Skala von A+ bis H nach Anlage 10. An dieser Tabelle hat der Gesetzgeber nur die Bezugsfläche präzisiert, nicht die Klassengrenzen. Ihr Einfamilienhaus wird also auch nach 2027 in dieselben neun Klassen eingeordnet wie heute.
Bedarfs- und Verbrauchsausweis bekommen neue Namen
Ab 2027 heißt der Bedarfsausweis im Gesetz „Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung“ (§ 81 GModG) und der Verbrauchsausweis „Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs“ (§ 82 GModG). Gemeint sind dieselben zwei Verfahren. Die eingeführten Kurzbezeichnungen bleiben im Alltag üblich, und auch die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen verweisen weiterhin darauf, welches der beiden Verfahren angewandt wurde.
Für Nichtwohngebäude entfällt der Verbrauchsausweis dagegen vollständig: Sie erhalten ab 2027 nur noch einen Ausweis auf Grundlage der Bilanzierung. Wer ein gemischt genutztes Gebäude besitzt, sollte diesen Punkt vormerken — der günstigere Weg steht dort künftig nicht mehr offen.
Werden Energieausweise in Zukunft teurer?
Vieles spricht dafür, dass die Kosten für Energieausweise langfristig steigen werden. Die Gründe:
- Neue Berechnungsgrundlage ab 2027: Gerechnet wird künftig nach DIN/TS 18599: 2025-10 statt nach DIN V 18599, mit neuem Referenzgebäude und neuen Primärenergiefaktoren. Jede Ausstellersoftware muss dafür umgestellt und neu geprüft werden. Ein Nebeneffekt, den Eigentümer kennen sollten: Dasselbe Haus kann anschließend in einer anderen Effizienzklasse landen, ohne dass daran etwas saniert wurde.
- Erweiterte Pflichten aus der EPBD: Energieausweise werden in mehr Fällen fällig — etwa bei der Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags (§ 80 Absatz 3 GModG). Zusätzlich muss der Ausweis digital und maschinenlesbar ausgestellt werden.
- Strengere Dokumentationspflichten: Das Gesetz verlangt von Ausstellern eine sorgfältige Prüfung der Datengrundlage (§ 83 GModG). Wer als Aussteller unberechtigt oder fehlerhaft ausstellt, riskiert Bußgelder bis zu 10.000 € (§ 108 GModG). Seriöse Anbieter investieren deshalb in Qualitätssicherung — und das hat seinen Preis.
- CO₂-Bilanzierung: Seit Mai 2021 müssen Energieausweise auch die Treibhausgasemissionen eines Gebäudes ausweisen. Das erhöht den Berechnungsaufwand.
- Pflicht zur DIBt-Registrierung: Jeder Energieausweis muss beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert werden — mit Registrierungsgebühren für den Aussteller.
Kurzum: Der Gesetzgeber fordert von Ausstellern immer mehr Sorgfalt, Dokumentation und Prüfaufwand. Das ist gut für die Qualität — drückt aber auf die Preise. Anbieter, die heute für 20 oder 30 € Energieausweise anbieten, können diese Anforderungen kaum seriös erfüllen.
Worauf Sie bei der Anbieterwahl achten sollten
Der günstigste Energieausweis ist nicht automatisch der beste. Entscheidend ist, ob Ihre Angaben tatsächlich geprüft werden, bevor der Ausweis ausgestellt wird.
Denn § 83 GModG teilt die Verantwortung auf: Für die Daten, die Sie als Eigentümer bereitstellen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass sie richtig sind; für die Daten, die der Aussteller selbst ermittelt, haftet er. Für beide Seiten steht dahinter dasselbe Bußgeld von bis zu 10.000 €. Praktisch heißt das: Was Sie ins Formular eintragen, fällt auf Sie zurück — und ein Anbieter, der Ihre Angaben nicht prüft, lässt Sie mit diesem Risiko allein. Findet der Käufer oder Mieter später Fehler, kommt eine Schadenersatzforderung obendrauf.
Achten Sie deshalb auf:
- Plausibilitätsprüfung: Werden Ihre Eingaben auf Konsistenz geprüft — oder einfach übernommen?
- Rückfragen bei Unstimmigkeiten: Meldet sich der Anbieter bei unplausiblen Daten?
- Zugelassener Aussteller: Wird der Ausweis von einer nach § 88 GModG berechtigten Person erstellt?
- DIBt-Registrierung: Ist die offizielle Registriernummer im Ausweis enthalten?
- Korrekturmöglichkeit: Können Sie nach der Erstellung Fehler kostenfrei korrigieren lassen?
Häufige Fragen zu den Energieausweis-Kosten
Was kostet ein Energieausweis für ein Einfamilienhaus?
Online ab 69,90 € für den Verbrauchsausweis und 119,90 € für den Bedarfsausweis. Mit Vor-Ort-Begehung durch einen Energieberater liegen die Kosten bei 300 bis 800 €.
Wer zahlt den Energieausweis bei Vermietung?
Der Vermieter. Die Kosten dürfen nach der Betriebskostenverordnung nicht auf den Mieter umgelegt werden — absetzbar sind sie als Werbungskosten trotzdem.
Kann man den Energieausweis steuerlich absetzen?
Vermieter ja, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, vollständig im Jahr der Zahlung. Selbstnutzer nicht — außer bei einer Vor-Ort-Erstellung als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Zehn Jahre ab Ausstellungsdatum, eine Verlängerung gibt es nicht. Auch die Gesetzesnovelle ändert daran nichts — vor dem 1. Januar 2027 ausgestellte Ausweise laufen ihre vollen zehn Jahre.
Ist ein Online-Energieausweis rechtsgültig?
Ja — sofern ihn ein nach § 88 GModG berechtigter Aussteller erstellt und beim DIBt registriert. Entscheidend ist die Qualität der Prüfung, nicht ob jemand vor Ort war.
Bekommt mein Haus ab 2027 eine Klasse von A bis G?
Nein. Die neue EU-Skala A bis G gilt ab dem 1. Januar 2027 nur für Nichtwohngebäude. Wohngebäude behalten die Skala A+ bis H nach Anlage 10.
Fazit: So viel kostet Ihr Energieausweis 2026
Die Kosten für einen Energieausweis sind überschaubar — vor allem online:
| Ausweisart | Preis bei uns | Mit Vor-Ort-Begehung |
|---|---|---|
| Verbrauchsausweis | 69,90 € | 100–250 € |
| Bedarfsausweis | 119,90 € | 300–800 € |
Der Preis allein sagt aber wenig über die Qualität. Achten Sie darauf, dass Ihr Anbieter die Daten tatsächlich prüft, einen zugelassenen Aussteller einsetzt und den Ausweis ordnungsgemäß beim DIBt registriert. Bei uns ist das Standard — inklusive mehrstufiger Qualitätskontrolle und kostenfreier Korrekturmöglichkeit innerhalb von 6 Wochen.
Verbrauchsausweis ab 69,90 € erstellen oder Bedarfsausweis ab 119,90 € erstellen — rechtsgültig nach GModG, mehrstufig geprüft, über 11.000 zufriedene Kunden.
Quellen
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 80 — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen gesetze-im-internet.de ↩
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 108 — Bußgeldvorschriften gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 79 — Grundsätze des Energieausweises gesetze-im-internet.de ↩
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026 recht.bund.de ↩1 ↩2
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, Bundestags-Drucksache 21/7009 vom 8. Juli 2026 dserver.bundestag.de
- Beschluss des Bundesrates vom 10. Juli 2026, Bundesrats-Drucksache 409/26 bundesrat.de
- GEG-Infoportal des Bundes — Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens zum GModG gmodg.bund.de