Energetische Sanierung und Förderung 2026: Was sich lohnt und was der Staat zahlt
Christine Werker Energieberaterin (EEE) & Architektin
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Sie besitzen ein Haus, das ein paar Jahrzehnte auf dem Buckel hat, und stehen vor einer Entscheidung: Fassade dämmen, Fenster tauschen, Heizung erneuern — oder erst einmal abwarten. Dieser Artikel ist für Eigentümerinnen und Eigentümer eines Bestandsgebäudes geschrieben, die genau an diesem Punkt stehen und drei Dinge auseinanderhalten wollen: was Sie müssen, was sich rechnet und was der Staat dazugibt.
Der Artikel ordnet die Maßnahmen, die Pflichtlagen und die Förderkulisse in dieser Reihenfolge: erst was eine energetische Sanierung überhaupt umfasst, dann die Frage nach der Sanierungspflicht, danach die Fördersätze in der seit dem 21. Juli 2026 geltenden Fassung, der individuelle Sanierungsfahrplan, die Heizungsregeln des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes, die Wirkung im Energieausweis und zum Schluss die sinnvolle Reihenfolge. Wo eine Zahl nicht belastbar belegt ist, steht sie hier nicht — und wo wir sie nur als Beispielrechnung haben, steht das dabei.
Was zählt als energetische Sanierung — und was bringt welche Maßnahme?
Energetische Sanierung heißt: bauliche und technische Änderungen an einem bestehenden Gebäude, die seinen Energiebedarf senken. Das Gesetz sortiert diese Eingriffe nach drei Ebenen, und es lohnt sich, sie beim Planen auseinanderzuhalten, weil an jeder eine andere Vorschrift und ein anderer Fördertopf hängt.
Die erste Ebene ist die Gebäudehülle — Außenwand, Dach, oberste Geschossdecke, Kellerdecke, Fenster und Außentüren. Wer hier etwas erneuert, landet bei § 36 Gebäudemodernisierungsgesetz und den Höchstwerten der Anlage 7. Die zweite Ebene ist der Wärmeerzeuger, also die Heizung selbst; sie ist in den §§ 42 bis 46 geregelt. Die dritte Ebene ist die Wärmeverteilung und Anlagentechnik — Rohrleitungen, Pumpen, hydraulischer Abgleich, Lüftung mit Wärmerückgewinnung; dafür stehen die §§ 60b, 60c und 69.
Die Förderung folgt derselben Dreiteilung: Für Gebäudehülle, Anlagentechnik ohne Heizung und Heizungsoptimierung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig, für den Austausch des Wärmeerzeugers die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Wer beides plant, stellt deshalb zwei Anträge bei zwei Stellen.
Was eine einzelne Maßnahme bringt — und warum es dazu keine amtliche Zahl gibt
Hier ist Vorsicht angebracht, und zwar aus einem Grund, den viele Übersichten im Netz übergehen: Eine repräsentative amtliche Statistik nach dem Muster „Dachdämmung spart X Prozent“ existiert nicht. Was ein Bauteil bringt, hängt an Baujahr, Bauweise, Flächenanteil, Nutzung und dem Zustand aller übrigen Bauteile. Belastbar sind deshalb nur Rechnungen, die ihr Bezugsgebäude offenlegen.
Eine solche Rechnung veröffentlicht die gemeinnützige Beratungsorganisation co2online für ein einzelnes saniertes Einfamilienhaus.14 Die folgenden Anteile sind ausdrücklich kein Durchschnitt für den deutschen Gebäudebestand, sondern die Wirkung an einem konkreten Gebäude; co2online schreibt selbst dazu, in der Praxis fielen die Werte meist anders aus.
| Maßnahme | Anteil an der Einsparung |
|---|---|
| Dämmung der Fassade | rund 22 Prozent |
| Austausch der Heizanlage | rund 17 Prozent |
| Dämmung des Dachs | rund 15 Prozent |
| Dämmung der Kellerdecke | rund 10 Prozent |
Das dazugehörige Gebäude ist ein Einfamilienhaus von 1923 in Falkensee, dessen Wohnfläche im Zuge des Umbaus von 135 auf 155 Quadratmeter wuchs. In der Summe sanken der Heizenergieverbrauch um knapp 60 Prozent und der Verbrauch je Quadratmeter von 211 auf 78 Kilowattstunden; die Sanierungskosten beziffert co2online für dieses Haus auf 43.000 Euro. Für eine Komplettsanierung eines Einfamilienhauses mit 130 Quadratmetern rechnet dieselbe Quelle mit Investitionskosten zwischen 127.000 und 146.000 Euro je nach Heizsystem14 — eine Modellrechnung unter der Annahme, dass alle Maßnahmen gleichzeitig umgesetzt werden.
Zwei Schlüsse daraus, die sich halten lassen: Die Hülle trägt in Summe mehr als der Wärmeerzeuger, und die großen Einsparungen entstehen aus der Kombination, nicht aus der einzelnen Maßnahme. Alles Weitere gilt für Ihr Haus und nicht für ein Musterhaus — und schwarz auf weiß steht der Ausgangspunkt Ihres Gebäudes im Energieausweis. Welche der beiden Ausweisarten für Ihr Gebäude zulässig und aussagekräftig ist, steht im Vergleich Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.
Gibt es 2026 eine Sanierungspflicht?
Die kurze Antwort: Eine allgemeine Pflicht, Ihr Wohngebäude auf eine bestimmte Effizienzklasse zu bringen, gibt es nicht. Die längere Antwort ist wichtiger, weil es sehr wohl drei Pflichtlagen gibt, die viele Eigentümer nicht kennen.
Der Ursprung des Missverständnisses liegt in der europäischen Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275). Sie verlangt für Wohngebäude Grenzwerte für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des gesamten Bestands: bis 2030 mindestens 16 Prozent weniger als 2020, bis 2035 mindestens 20 bis 22 Prozent weniger. Mindestens 55 Prozent dieses Rückgangs sollen aus der Sanierung der 43 Prozent energetisch schlechtesten Gebäude kommen. Das Informationsportal des Bundes zum Gebäudeenergierecht formuliert die Folge unmissverständlich: „Somit wird für Wohngebäude keine individuelle Sanierungspflicht gefordert. Die Mitgliedstaaten müssen aber Sanierungspflichten bezogen auf den gesamten Gebäudebestand nachweisen.“8
Anders ist es bei Nichtwohngebäuden: Dort führt die Richtlinie Mindestanforderungen ein, die ab 2030 die 16 Prozent und ab 2033 die 26 Prozent schlechtesten Gebäude des Bestands von 2020 betreffen. Wer eine Gewerbeimmobilie besitzt, sollte diesen Unterschied im Blick behalten — für Wohngebäude gilt er nicht.
Die drei Pflichten, die es tatsächlich gibt
Erstens die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke. Nach § 35 Absatz 1 Gebäudemodernisierungsgesetz müssen oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllen, so gedämmt werden, dass ihr Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet.1 Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn stattdessen das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist.
Zweitens die Dämmung zugänglicher Heizungsrohre. § 69 Absatz 2 verpflichtet Eigentümer, die Wärmeabgabe bisher ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume nach Anlage 8 zu begrenzen. Das ist eine der wenigen Pflichten, die ohne Gerüst und ohne Planung auskommen — und eine, die beim Blick in den Keller regelmäßig übersehen wird.
Drittens die Bauteilanforderung, sobald Sie ohnehin erneuern. Werden Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, dürfen sie nach § 36 Gebäudemodernisierungsgesetz2 die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten.3 Es gibt eine Bagatellgrenze: Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen, sind ausgenommen. Wer also drei von dreißig Fenstern tauscht, löst die Anforderung nicht aus — wer die Fassade neu verputzt, in aller Regel schon.
| Bauteil | Höchstwert in W/(m²·K) |
|---|---|
| Außenwand | 0,24 |
| Dach und oberste Geschossdecke | 0,24 |
| Flachdach mit Abdichtung | 0,20 |
| Kellerdecke und Wände gegen Erdreich | 0,30 |
| Fenster | 1,30 |
| Außentür | 1,80 |
Für die ersten beiden Pflichten gibt es eine viel zitierte Ausnahme, die tatsächlich existiert: Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, greift die Pflicht nach § 35 Absatz 3 erst beim Eigentümerwechsel — dann mit einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002. Und sie entfällt bei selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern ganz, soweit sich der Aufwand durch die Einsparungen nicht in angemessener Frist erwirtschaften lässt.
Zwei Pflichten, die keine Sanierung sind
Neben den drei Bauteilpflichten gibt es Betriebspflichten. Wasserführende Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen laufen, sind nach § 60b Absatz 1 bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Nach dem Einbau einer neuen Heizung ist in Gebäuden ab sechs Wohnungen zudem hydraulisch abzugleichen (§ 60c Absatz 1).
Und ein Punkt, der viele Zuschriften erzeugt: Ein Betriebsverbot für Heizkessel nach 30 Jahren steht im Gebäudemodernisierungsgesetz in seiner heute geltenden Fassung nicht mehr. Die Vorschrift ist entfallen; § 72, der das Betriebsverbot trug, trägt im Gesetzestext seither nur noch den Vermerk „(weggefallen)“. Wirtschaftlich kann der Austausch trotzdem attraktiv sein — die Förderung belohnt gerade den frühzeitigen Tausch einer noch funktionierenden Anlage, dazu gleich mehr.
Welche Förderung gibt es 2026 — BEG, KfW und BAFA im Überblick?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde zum 21. Juli 2026 neu gefasst.12 Alles, was Sie in älteren Übersichten lesen — auch in solchen, die noch online stehen —, kann seitdem überholt sein. Die Zahlen in diesem Abschnitt stammen aus den Merkblättern und Programmseiten in der aktuell geltenden Fassung.
Einzelmaßnahmen an Hülle und Anlagentechnik: 15 Prozent über das BAFA
Für Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen, für neue Fenster und Außentüren, für außenliegenden Sonnenschutz, für Lüftungsanlagen und für die Heizungsoptimierung beträgt der Grundfördersatz 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben.10 Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto — Kleinstmaßnahmen fallen also heraus.
Gedeckelt ist nicht der Zuschuss, sondern die Bemessungsgrundlage: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten. Wird für die Maßnahme der Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan gewährt, steigen diese Höchstgrenzen auf 60.000, 30.000 und 15.000 Euro — bei den ersten beiden Stufen eine Verdopplung, ab der siebten Wohneinheit nicht (BEG EM Nr. 8.3.1 a).10
Der Heizungstausch: 30 Prozent über die KfW, plus Boni
Für den Austausch des Wärmeerzeugers — Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Anschluss an ein Wärmenetz und weitere Optionen — wird eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten gewährt.12 Dazu kommen zwei Boni:
- Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt 16 Prozent. Er geht an selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung ersetzen — unabhängig von deren Alter — sowie eine funktionstüchtige Gas- oder Biomasseheizung, deren Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegt. Er sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte; ab dem 1. August 2028 gibt es ihn nicht mehr.
- Der Einkommensbonus beträgt 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, erhöht sich die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 Euro.
Über allem steht eine Obergrenze: Grund- und Bonusförderung zusammen erreichen höchstens 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten je Wohneinheit. Die oft plakatierten 80 Prozent gibt es ausschließlich für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro. Der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten liegt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit und sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro.
Wärmepumpe statt 22 Jahre alter Gasheizung, selbstgenutztes Einfamilienhaus
Die Kosten der Maßnahme übersteigen den Höchstbetrag, angerechnet werden deshalb 28.000 Euro. Der Eigentümer nutzt das Haus selbst und ersetzt eine funktionstüchtige Gasheizung, die vor 22 Jahren in Betrieb ging.
Grundförderung 30 Prozent + Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent = 46 Prozent
28.000 Euro × 46 Prozent = 12.880 Euro
Die Obergrenze von 70 Prozent ist damit nicht ausgeschöpft; ein Einkommensbonus käme gegebenenfalls hinzu. Die Zahlen gelten für eine Antragstellung im Jahr 2026 — ab dem 1. Februar 2027 sinken sowohl der Bonus als auch der Höchstbetrag.
Ergebnis 12.880 Euro Zuschuss bei 28.000 Euro anrechenbaren Kosten
Die steuerliche Alternative nach § 35c Einkommensteuergesetz
Wer keinen Zuschuss beantragen will oder kann, hat einen zweiten Weg: Für energetische Maßnahmen an einem selbstgenutzten Gebäude ermäßigt sich die Einkommensteuer im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr um je 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, und im dritten Jahr um 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro.7 Das Objekt muss bei Durchführung älter als zehn Jahre sein, ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, die Arbeiten muss ein Fachunternehmen mit amtlicher Bescheinigung ausführen, und die Rechnung ist unbar zu begleichen. Für die Kosten eines beim BAFA zugelassenen Energieberaters gibt es abweichend 50 Prozent.
Entscheidend ist der Ausschluss: Beides zusammen geht nicht. § 35c Absatz 3 versagt die Steuerermäßigung, wenn für dieselbe Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Sie entscheiden sich also je Maßnahme.
Und die Regelung ist befristet: Begünstigt sind nur Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind (§ 52 Absatz 35a Einkommensteuergesetz). Wer in Schritten über mehrere Jahre saniert, sollte das einrechnen — die dritte und letzte Rate der Ermäßigung fällt erst zwei Jahre nach dem Abschluss der Maßnahme an.
| Kriterium | BEG-Zuschuss (BAFA/KfW) | Steuerermäßigung § 35c EStG |
|---|---|---|
| Wer | Eigentümer, auch vermietende | nur Selbstnutzer |
| Zeitpunkt | Antrag vor Vorhabenbeginn | mit der Steuererklärung danach |
| Höhe | 15 % Hülle, 30 % Heizung, mit Boni bis 70 % (80 % bei geringem Einkommen) | 20 % über drei Jahre |
| Deckel | 28.000 bis 60.000 € Bemessungsgrundlage | 40.000 € je Objekt |
| Gebäudealter | Bauantrag mindestens 5 Jahre zurück | Objekt älter als 10 Jahre |
| Fachperson | Energieeffizienz-Experte (Hülle) oder Fachunternehmen (Heizung) | Fachunternehmen mit Bescheinigung |
| Kombinierbar | nein, nicht mit § 35c | nein, nicht mit BEG-Zuschuss |
Zwei angekündigte Boni bleiben in diesem Artikel bewusst ohne Zahl: ein Bonus für Dämmmaßnahmen an besonders schlechten Gebäuden („Worst Performing Buildings“) und ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen aus europäischer Produktion. Beide sind für das erste Quartal 2027 angekündigt; ihre Höhe war zum Redaktionsschluss dieses Artikels nicht veröffentlicht. Für den Dämmbonus steht immerhin die Bedingung fest: Die Maßnahme muss Bestandteil eines geförderten Sanierungsfahrplans sein, und er wird für höchstens drei Anträge gewährt.
Was ist der individuelle Sanierungsfahrplan — und was bringt der Bonus?
- Individueller Sanierungsfahrplan iSFP
-
Der individuelle Sanierungsfahrplan ist ein von einer zugelassenen Fachperson erstelltes Dokument, das für ein konkretes Gebäude beschreibt, welche Sanierungsschritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind und was sie jeweils bringen. Er wird mit einer eigenen Druckapplikation erzeugt; nur ein so erstellter und geförderter Fahrplan ist Grundlage für den iSFP-Bonus in der Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Die Erstellung selbst ist förderfähig: Die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude übernimmt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und höchstens 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.11 Wohnungseigentümergemeinschaften bekommen einmalig 250 Euro zusätzlich, wenn die Ergebnisse in der Eigentümerversammlung erläutert werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass Bauantrag oder Bauanzeige mindestens zehn Jahre zurückliegen.
Der zweite Nutzen ist der Bonus in der Förderung selbst — und hier hat sich zum 21. Juli 2026 etwas Wesentliches geändert, das in vielen Übersichten noch fehlt. Der Bonus von 5 Prozent wird bei Gebäuden mit einer Wohneinheit erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt, und er entfällt nur auf den Betrag, der dieses Volumen übersteigt. Bei mehreren Wohneinheiten steigt die Schwelle auf die Summe der jeweiligen Höchstgrenzen ohne die Erhöhung durch den Bonus.
Wie der iSFP-Bonus bei 45.000 Euro Investition wirkt
Ein Einfamilienhaus, förderfähige Ausgaben für Dämmung und Fenster: 45.000 Euro. Weil ein geförderter Sanierungsfahrplan vorliegt, gilt die verdoppelte Höchstgrenze von 60.000 Euro — die Ausgaben sind also in voller Höhe anrechenbar.
Grundförderung: 45.000 Euro × 15 Prozent = 6.750 Euro
iSFP-Bonus: (45.000 − 30.000) Euro × 5 Prozent = 750 Euro
Ohne die Schwelle wären es 2.250 Euro gewesen. Der Bonus wirkt also nur auf den übersteigenden Teil — bei genau 30.000 Euro Investition auf nichts.
Ergebnis 750 Euro zusätzlich, nicht 2.250 Euro
Der Fahrplan lohnt sich damit vor allem, wenn Sie ohnehin größer sanieren, und er ist zweitens ein Planungsinstrument: Er legt die Reihenfolge fest, ehe der erste Handwerker beauftragt ist. Die Bestandsaufnahme davor liefert der Energieausweis. Ein Bedarfsausweis kostet im Energieausweis Portal 119,90 €, ein Verbrauchsausweis 69,90 € — was den Preis ausmacht und wo eine Vor-Ort-Begehung sinnvoller ist, steht in Was ein Energieausweis kostet. Bestellen können Sie ihn direkt über das Formular für den Bedarfsausweis oder das Formular für den Verbrauchsausweis.
Was gilt seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz für die Heizung?
Am 28. Juli 2026 wurde die Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet; die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Der bekannteste Punkt: Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung ist entfallen — für Neubau und Bestand gleichermaßen.9
An ihre Stelle tritt Wahlfreiheit mit einer Nachfolgepflicht. § 42 Absatz 2 zählt zehn zulässige Optionen auf, darunter ausdrücklich auch eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, daneben elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse, Wasserstoff, Hybridlösungen, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizungen und den Anschluss an ein Wärmenetz.
Wer sich für eine fossile Anlage entscheidet, übernimmt allerdings eine Pflicht, die zeitversetzt greift. Wird eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut, muss der Eigentümer sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt.4 Erfüllen lässt sich die Anforderung auch anders, auf drei weiteren Wegen — und zwar dauerhaft: Solarthermie (§ 43 Absatz 3 Satz 1) und eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Absatz 4 Satz 1) tragen die Quote ohne zeitliche Begrenzung. Befristet ist nur die Vereinfachung: Vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 gilt die Pflicht ohne weiteren Nachweis als erfüllt, wenn feste Werte eingehalten sind — bei der Solaranlage 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche, bei mehr als zwei Wohnungen 0,03; bei der Lüftungsanlage ein Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 73 Prozent, eine Leistungszahl von mindestens 10 und die Versorgung der gesamten Gebäudefläche. Außerhalb dieses Fensters verlangt § 43 Absatz 3 Satz 3 bei der Solarthermie den Nachweis durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung, sobald mehr als 15 Prozent angerechnet werden sollen. Der dritte Weg ist die Wärmepumpen-Hybridheizung mit ausreichendem Wärmepumpenanteil (§ 43 Absatz 5), der vierte die Biomasse-Hybridheizung, bei der nach § 45 Absatz 2 die feste Biomasse die Pflicht erfüllt.4
Bleibt die Frage, ob eine Wärmepumpe im Altbau überhaupt effizient läuft. Dazu gibt es inzwischen Messdaten statt Meinungen: Das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme hat vier Jahre lang 77 Wärmepumpen in Ein- bis Dreifamilienhäusern vermessen. Luft-Wasser-Wärmepumpen erreichten im Mittel eine Jahresarbeitszahl von 3,4 bei einer Bandbreite von 2,6 bis 4,9, erdgekoppelte Anlagen im Mittel 4,3 bei einer Bandbreite von 3,6 bis 5,4. Eine Korrelation zwischen dem Baujahr des Gebäudes und der Effizienz der Anlage fand sich nicht.13 Die CO₂-Emissionen der gemessenen Anlagen lagen 2024 rund 64 Prozent unter denen von Erdgasheizungen.
Für die Planung heißt das: Der Satz „erst dämmen, dann Wärmepumpe“ ist eine Frage der Wirtschaftlichkeit, nicht der Machbarkeit. Auch ein unsanierter Altbau kann eine Wärmepumpe vertragen, wenn Heizflächen und Auslegung stimmen. Woran Sie das vorab erkennen — und welche Angaben im Energieausweis dabei helfen —, steht in Wärmepumpe im Altbau: Was der Energieausweis über die Eignung verrät.
Wie wirkt eine Sanierung auf die Energieeffizienzklasse im Ausweis?
Die Effizienzklasse ist keine Bewertung durch einen Gutachter, sondern eine Rechengröße: Nach § 86 Gebäudemodernisierungsgesetz ergeben sich die Klassen der Anlage 10 unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.5 Für Wohngebäude gilt weiterhin die Skala von A+ bis H mit den Grenzwerten der Anlage 10.6
Energieeffizienzklassen für Wohngebäude nach Anlage 10 GModG, Endenergie je Quadratmeter und Jahr
- A+ bis 30 kWh/(m²·a)
- A bis 50 kWh/(m²·a)
- B bis 75 kWh/(m²·a)
- C bis 100 kWh/(m²·a)
- D bis 130 kWh/(m²·a)
- E bis 160 kWh/(m²·a) hervorgehoben
- F bis 200 kWh/(m²·a)
- G bis 250 kWh/(m²·a)
- H über 250 kWh/(m²·a)
Die Klassen sind unterschiedlich breit, und das erklärt eine häufige Enttäuschung. Zwischen A+ und A liegen 20 Kilowattstunden, zwischen E und F dagegen 40. Dieselbe Maßnahme kann deshalb im einen Haus eine Klasse überspringen und im anderen gar nichts an der Einstufung ändern — an der Heizkostenabrechnung ändert sie trotzdem etwas.
Ein Stichtag gehört dazu: Das Gesetz gilt seit dem 29. Juli 2026, sein Energieausweisrecht steht aber in Artikel 2 des Änderungsgesetzes und tritt erst zum 1. Januar 2027 in Kraft — die Paragrafen, die dieser Artikel im Präsens zitiert, gelten also bereits, die hier beschriebenen Neuerungen noch nicht. Sie treffen die Nichtwohngebäude. Dort kommen Energieeffizienzklassen von A bis G, und Energieverbrauchsausweise sind für sie dann nicht mehr vorgesehen. Für Wohngebäude bleibt es bei der Skala A+ bis H.9
Wichtiger für die Planung ist ein zweiter Punkt: In welchem Ausweis eine Sanierung wann sichtbar wird. Ein Bedarfsausweis rechnet das Gebäude Bauteil für Bauteil nach und bildet den neuen baulichen Zustand sofort ab. Ein Verbrauchsausweis stützt sich dagegen auf Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten (§ 82 Absatz 4); eine im letzten Jahr abgeschlossene Sanierung geht dort nur mit einem Bruchteil ein und ist erst nach mehreren Abrechnungsperioden vollständig angekommen. Wer nach der Sanierung eine bessere Klasse ausweisen will, ist mit dem Bedarfsausweis daher besser bedient — die Abgrenzung im Einzelnen steht in Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.
Ein bestehender Ausweis wird durch eine Sanierung übrigens nicht ungültig; er läuft seine zehn Jahre nach § 79 Absatz 3 weiter und beschreibt dann nur einen überholten Zustand. Ob Sie überhaupt einen brauchen und ab wann, steht in Wann der Energieausweis Pflicht ist.
Zwei weitere Verbindungen zwischen Ausweis und Sanierung sind wenig bekannt. Erstens muss der Aussteller nach § 84 Absatz 1 Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen aussprechen — das ist der Punkt, an dem ein Energieausweis in eine Sanierungsplanung übergeht. Zweitens knüpft § 89 Absatz 1 Nummer 4 die Fördermittel daran, dass die geförderte Maßnahme die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt. Wer nur das Minimum erreicht, bekommt kein Geld.
In welcher Reihenfolge saniert man sinnvoll?
Der fachliche Grundsatz lautet: erst den Wärmebedarf senken, dann den Wärmeerzeuger tauschen. Der Grund ist keine Ideologie, sondern die Auslegung. Eine Heizung, die vor der Dämmung dimensioniert wurde, ist danach zu groß — sie taktet häufiger, läuft in schlechteren Betriebspunkten und kostet in der Anschaffung mehr, als sie müsste. Umgekehrt lässt sich eine Anlage nach der Dämmung kleiner und damit günstiger auslegen.
Diesen Grundsatz muss man mit dem Befund aus der Messreihe des Fraunhofer ISE zusammenlesen: Wenn Baujahr und Effizienz nicht korrelieren, ist die Reihenfolge eine Wirtschaftlichkeits- und keine Machbarkeitsfrage. Wer eine defekte Heizung im Januar ersetzen muss, wartet nicht drei Jahre auf das Gerüst — er lässt die Anlage auf den Zustand nach der geplanten Dämmung auslegen.
Der härteste Reihenfolge-Anker steht im Gesetz selbst: Sobald Sie ein Bauteil ohnehin erneuern, greift § 36 mit den Höchstwerten der Anlage 7. Wer das Dach neu deckt, muss dabei dämmen. Daraus folgt die praktische Regel, Instandsetzungs- und Sanierungstermine zusammenzulegen — das Gerüst steht dann nur einmal, und die Anforderung erfüllen Sie ohnehin.
Von der Idee zur ersten Maßnahme
-
Verbrauch der letzten drei Jahre, Baujahr, Wohnfläche und Zustand der Bauteile zusammentragen — ein Energieausweis liefert die Kennzahl dazu.
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Oberste Geschossdecke, ungedämmte Rohrleitungen in unbeheizten Räumen und — bei Gebäuden ab sechs Wohnungen — die Heizungsprüfung bis zum 30. September 2027 (§ 60b Absatz 1).
-
Die geförderte Energieberatung erstellt den individuellen Sanierungsfahrplan; sie ist Voraussetzung für den iSFP-Bonus und trägt 50 Prozent des Honorars.
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Hülle vor Wärmeerzeuger, Instandsetzungstermine mitnehmen, und die 30.000-Euro-Schwelle des Bonus in die Planung einrechnen.
-
Antrag beim BAFA für die Hülle, bei der KfW für die Heizung — immer vor Vorhabenbeginn. Beim BAFA mit Energieeffizienz-Experten; bei der KfW genügt die Bestätigung des Fachunternehmens, und der Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung gehört zum Antrag dazu.
-
Der neue bauliche Zustand steht im Bedarfsausweis sofort; im Verbrauchsausweis dauert es mehrere Abrechnungsperioden.
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Diese Unterlagen braucht die Beratung
- Baujahr des Gebäudes und Baujahr des Wärmeerzeugers
- Wohnfläche und Zahl der Wohneinheiten
- Heizkostenabrechnungen der letzten drei Abrechnungszeiträume
- Bauunterlagen, soweit vorhanden, insbesondere zu früheren Dämmmaßnahmen
- Art der Warmwasserbereitung, zentral oder dezentral
- Bereits ausgestellte Energieausweise
Häufige Fragen zu Sanierung und Förderung
Häufige Fragen zu energetischer Sanierung und Förderung
Muss ich mein Haus bis 2030 auf eine bestimmte Effizienzklasse sanieren?
Nein. Die europäische Gebäuderichtlinie verlangt für Wohngebäude eine Absenkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs im gesamten Bestand, keinen Wert für das einzelne Gebäude. Eine individuelle Sanierungspflicht gibt es nicht.
Muss meine über 30 Jahre alte Heizung raus?
Ein Betriebsverbot für alte Heizkessel steht im Gebäudemodernisierungsgesetz in der heute geltenden Fassung nicht mehr. Wirtschaftlich kann der Austausch trotzdem sinnvoll sein, weil der Klimageschwindigkeitsbonus gerade den frühzeitigen Tausch einer funktionstüchtigen Anlage fördert.
Wie hoch ist die Förderung für eine Wärmepumpe?
30 Prozent Grundförderung, dazu 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch einer funktionstüchtigen fossilen Heizung und je nach Einkommen bis zu 40 Prozent Einkommensbonus. Die Summe ist bei 70 Prozent gedeckelt — 80 Prozent gibt es nur für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro.
Bringt der Sanierungsfahrplan immer fünf Prozent mehr Förderung?
Nein. Seit dem 21. Juli 2026 greift der Bonus bei Gebäuden mit einer Wohneinheit erst ab 30.000 Euro förderfähiger Investition, und er wirkt nur auf den Betrag oberhalb dieser Schwelle. Bei 45.000 Euro Investition sind das 5 Prozent auf 15.000 Euro.
Kann ich Zuschuss und Steuerermäßigung kombinieren?
Nein. § 35c Absatz 3 Einkommensteuergesetz schließt die Steuerermäßigung aus, wenn für dieselbe Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Sie entscheiden sich je Maßnahme für einen der beiden Wege.
Darf ich 2026 noch eine Gasheizung einbauen?
Ja. Die 65-Prozent-Regel ist entfallen. Wer nach dem 29. Juli 2026 fossil einbaut, muss aber ab 2029 anteilig klimaneutrale Brennstoffe einsetzen — beginnend mit 10 Prozent und ansteigend auf 60 Prozent im Jahr 2040.
Fazit: Pflicht ist wenig, Förderung ist viel — und die Reihenfolge entscheidet
Sanieren müssen Sie Ihr Wohngebäude nicht; Sie müssen die oberste Geschossdecke und die zugänglichen Heizungsrohre dämmen und die Anforderungen der Anlage 7 einhalten, sobald Sie ein Bauteil ohnehin erneuern. Alles darüber hinaus ist eine wirtschaftliche Entscheidung, und der Bund beteiligt sich daran seit dem 21. Juli 2026 mit 15 Prozent an der Hülle, 30 Prozent an der Heizung und in der Spitze mit 70 Prozent — bei geringem Einkommen mit 80. Wer größer plant, holt zuerst die geförderte Beratung und den Sanierungsfahrplan, legt die Reihenfolge fest und achtet darauf, dass jeder Handwerksvertrag die Förderklausel trägt, bevor der Antrag rausgeht. Und wer wissen will, wo sein Gebäude heute steht, fängt mit dem Energieausweis an: Er liefert die Kennzahl, an der jede weitere Entscheidung hängt.
Quellen
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 35 — Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (Stand 08/2026) gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 36 — Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung (Stand 08/2026) gesetze-im-internet.de ↩
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Anlage 7 — Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden (Stand 08/2026) gesetze-im-internet.de ↩
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 43 — Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (Stand 08/2026) gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 86 — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes (Stand 08/2026) gesetze-im-internet.de ↩
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Anlage 10 — Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden (Stand 08/2026) gesetze-im-internet.de ↩
- Einkommensteuergesetz, § 35c — Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Stand 08/2026) gesetze-im-internet.de ↩
- GEG-Infoportal des Bundes (BBSR) — Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD), Zentrale Forderungen (Stand 08/2026) gmodg.bund.de ↩1 ↩2
- GEG-Infoportal des Bundes (BBSR) — Neuregelungen mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) (Stand 08/2026) gmodg.bund.de ↩1 ↩2
- BAFA — Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Merkblatt Juli 2026, abgerufen 08/2026) bafa.de ↩1 ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
- BAFA — Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (Stand 04/2026) bafa.de ↩
- KfW — Merkblatt Zuschuss Nr. 458, Heizungsförderung für Privatpersonen, gültig ab 21.07.2026 (Stand 07/2026) kfw.de ↩1 ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
- Fraunhofer ISE — Presseinformation „Wärmepumpen heizen auch im Altbau klimafreundlich“ vom 3. November 2025 ise.fraunhofer.de ↩
- co2online — Energetische Sanierung: Kosten, Nutzen und Fördermittel, Beispiel- und Modellrechnung (Stand 02/2026) co2online.de ↩1 ↩2
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung im Einzelfall. Verbindlich sind das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seiner jeweils geltenden Fassung und die Angaben im ausgestellten Energieausweis.