Verbrauchs- oder Bedarfsausweis
Energieausweis-Muster: alle fünf Seiten erklärt
Christoph Werker Energieberater & Geschäftsführer
Stand:
Vor Ihnen liegt ein Energieausweis, und die wenigsten Felder darauf erklären sich von selbst: zwei Skalen, mehrere Zahlen mit derselben Einheit, ein Kreuz an einer Stelle, die niemand kommentiert. Dieser Artikel richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer eines Wohngebäudes, die ein ausgestelltes Dokument lesen und einordnen wollen — vor einem Verkauf, vor einer Neuvermietung oder weil der Ausweis gerade aus dem Briefkasten kam.
Wir gehen das Formular so durch, wie es vor Ihnen liegt: Seite für Seite, jede mit der amtlichen Vorlage als Abbildung. Zum Schluss stehen das Muster für Nichtwohngebäude, die Angaben für die Immobilienanzeige und das, was sich zum 1. Januar 2027 ändert.
Wie das amtliche Muster aufgebaut ist
Wie ein Energieausweis auszusehen hat, steht nicht im Gesetz selbst. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zählt in § 85 auf, welche Angaben er enthalten muss;1 die Formulare dazu machen das Bundeswirtschafts- und das Bundesbauministerium im Bundesanzeiger bekannt, so schreibt es § 85 Absatz 8 GModG vor. Maßgeblich ist die Bekanntmachung vom 1. Dezember 2023.9 Wer einen Ausweis ausstellt, muss dieses Muster verwenden; eine eigene Gestaltung gibt es nicht.
Bekannt gemacht sind vier Formulare: je ein fünfseitiger Ausweis für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude, dazu zwei einseitige Aushangmuster. Die Aushangmuster gibt es nur für Nichtwohngebäude, weil die Aushangpflicht des § 80 Absatz 6 und 7 GModG an Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr anknüpft.7
| Seite | Was darauf steht | Wann sie zählt |
|---|---|---|
| 1 | Generelle Angaben zum Gebäude, Gültigkeit, Registriernummer, Aussteller | immer |
| 2 | Angaben auf der Grundlage des berechneten Bedarfs | maßgeblich beim Bedarfsausweis |
| 3 | Angaben auf der Grundlage des erfassten Verbrauchs | maßgeblich beim Verbrauchsausweis |
| 4 | Empfehlungen des Ausstellers | immer, sofern Maßnahmen möglich sind |
| 5 | Erläuterungen zu Verfahren und Begriffen | immer |
Entscheidend ist die letzte Spalte: Ein Bedarfsausweis trägt seine maßgeblichen Zahlen auf Seite 2, ein Verbrauchsausweis auf Seite 3; die jeweils andere Seite bleibt in aller Regel leer. Ausgeschlossen ist sie aber nicht — § 79 Absatz 1 GModG erlaubt ausdrücklich, Bedarf und Verbrauch anzugeben,2 und das Formular selbst nennt zusätzliche Verbrauchsangaben auf einem Bedarfsausweis freiwillig. Welche der beiden Arten für Ihr Gebäude zulässig ist, klärt Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis — hier geht es um das Lesen des fertigen Dokuments.
Amtliches Muster: Energieausweis für Wohngebäude
Alle fünf Seiten als leeres Formular, Stand der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2023. Amtliches Werk, frei verwendbar.
Amtliches Muster: Energieausweis für Nichtwohngebäude
Dieselbe Struktur für Gewerbe- und Verwaltungsgebäude, mit getrennten Werten für Wärme und Strom.
Seite 1: Gültigkeit, Registriernummer und die Bezugsfläche
Das Deckblatt — die Abbildung am Anfang dieses Artikels zeigt es — trägt die Angaben, die für jeden Ausweis gelten, unabhängig vom Verfahren. § 85 Absatz 1 GModG nennt sie einzeln.1 Sieben davon werden regelmäßig gesucht.
Das Feld „Gültig bis“ steht ganz oben links. Ein Energieausweis wird für zehn Jahre ausgestellt (§ 79 Absatz 3 GModG),2 verliert seine Gültigkeit aber vorzeitig, wenn für ein geändertes Gebäude nach § 80 Absatz 2 GModG ein neuer Bedarfsausweis auszustellen ist — das ist der Fall, wenn bei einer Änderung von Außenbauteilen für das gesamte Gebäude neu bilanziert wird.
Die Registriernummer vergibt die Registrierstelle: Der Aussteller beantragt sie nach § 98 GModG und trägt sie vor der Übergabe ein.13 In der Praxis beginnt sie mit dem Länderkürzel und dem Ausstellungsjahr, etwa „BE-2026-“ und einer laufenden Nummer. Sie ist eine Ordnungsnummer, kein Gütesiegel.
Zwei Baujahre stehen untereinander: das des Gebäudes und das des Wärmeerzeugers, bei Fern- oder Nahwärme das der Übergabestation. Wer nur die erste Zahl liest, übersieht die für die Heizkosten wichtigere zweite.
Die Gebäudenutzfläche (AN) ist die Bezugsgröße aller Kennwerte, und daneben steht ein Kästchen „aus der Wohnfläche ermittelt“. Ist es angekreuzt, wurde die Fläche nicht gemessen, sondern hochgerechnet.
- Gebäudenutzfläche
-
Die Gebäudenutzfläche ist die Fläche, auf die sich alle Kennwerte eines Wohngebäude-Energieausweises beziehen — jede Angabe in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr meint diesen Quadratmeter. Ist sie nicht bekannt, darf sie nach § 82 Absatz 2 GModG aus der Wohnfläche hochgerechnet werden: mit dem 1,35fachen bei bis zu zwei Wohnungen und beheiztem Keller, sonst mit dem 1,2fachen.11 Sie ist damit meist größer als die Wohnfläche — derselbe Verbrauch ergibt auf ihr einen niedrigeren Kennwert.
Die Ausweisart ist im Kasten „Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität“ angekreuzt, und das Kreuz sagt zugleich, welche der beiden folgenden Seiten ausgefüllt ist. Die Zeile „Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch“ hält fest, ob Eigentümer oder Aussteller die Daten erhoben hat; bei online erstellten Ausweisen steht dort in aller Regel der Eigentümer. Das ist keine Formalie: Wer die Daten bereitstellt, hat nach § 83 Absatz 3 GModG dafür zu sorgen, dass sie richtig sind.12 Der Aussteller steht namentlich darunter, mit Ausstellungsdatum und Unterschrift.
Diese fünf Merkmale hat jeder vollständige Energieausweis
- Eine Registriernummer, in der Praxis mit Länderkürzel und Ausstellungsjahr
- Ein namentlich benannter Aussteller mit Anschrift, Berufsbezeichnung und Unterschrift
- Ein Ausstellungsdatum und ein „Gültig bis“, die zehn Jahre auseinanderliegen
- Alle fünf Seiten des amtlichen Musters, auch die nicht ausgefüllte Kennwertseite
- Die Angabe, wer die Daten erhoben hat: Eigentümer oder Aussteller
Was die Erstellung kostet und woraus sich die Spannen ergeben, rechnet Was ein Energieausweis kostet auf.
Energieausweis online erstellen lassen
Fehlt eines dieser Merkmale oder ist das Datum unter „Gültig bis“ erreicht, brauchen Sie vor Verkauf oder Neuvermietung einen neuen Ausweis: Verbrauchsausweis 69,90 €, Bedarfsausweis 119,90 €, geprüft von zertifizierten Ausstellern und als PDF im Kundenportal.
Seite 2: der berechnete Energiebedarf
Diese Seite trägt die Zahlen des Bedarfsausweises. Ihr Kern ist das Farbband von A+ bis H mit zwei Pfeilen: Der Pfeil über dem Band zeigt den Endenergiebedarf, der Pfeil darunter den Primärenergiebedarf. Nur der obere bestimmt die Effizienzklasse — und nur er wiederholt sich weiter unten in der eigenen Zeile „Endenergiebedarf dieses Gebäudes [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen]“.

Links darunter steht der Block „Anforderungen gemäß GEG“ mit Ist- und Anforderungswert — auszufüllen nur bei einem Neubau oder einer Modernisierung im Fall des § 80 Absatz 2. Im gewöhnlichen Bestandsausweis bleibt er leer, und das ist kein Fehler. Rechts daneben ist angekreuzt, welches Rechenverfahren verwendet wurde, und rechts unten stehen die Vergleichswerte: eine zweite, kleinere Skala mit Marken von „Effizienzhaus 40“ bis „EFH energetisch nicht wesentlich modernisiert“.
Seite 3: der erfasste Energieverbrauch
Beim Verbrauchsausweis steht der maßgebliche Wert stattdessen hier. Oben sitzt dasselbe Farbband, nur heißen die Pfeile hier Endenergie- und Primärenergieverbrauch; darunter folgt wieder die Zeile mit der Pflichtangabe für Immobilienanzeigen.

Darunter steht, was den Verbrauchsausweis ausmacht: Die Verbrauchserfassung zeigt jeden herangezogenen Zeitraum mit Energieträger, Primärenergiefaktor, Verbrauch in Kilowattstunden, dem Anteil für Warmwasser und Heizung und dem Klimafaktor, der den Standort auf ein bundesweites Referenzklima umrechnet. Fußnote 2 nennt, was sonst noch in diesen Zeilen stecken kann: Leerstandszuschläge sowie Warmwasser- und Kühlpauschale. Beide Pauschalen sind der Grund, warum ein Kennwert höher liegen kann als die eigene Abrechnung: Ist bei dezentraler Warmwasserbereitung der Warmwasseranteil nicht bekannt, schlägt § 82 Absatz 2 GModG 20 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr auf, bei gekühlten Flächen weitere 6.11
Die drei Kennwerte auf Seite 2 und 3
Drei Zahlen stehen mit ähnlichen Namen dicht beieinander, und nur die erste ist die, nach der in der Praxis gefragt wird.
| Merkmal | Endenergie | Primärenergie | Treibhausgas |
|---|---|---|---|
| Was sie beschreibt | Was am Gebäude ankommt | Zusätzlich die Vorkette des Energieträgers | Die Emissionen des Betriebs |
| Einheit | kWh/(m²·a) | kWh/(m²·a) | kg CO₂-Äquivalent/(m²·a) |
| Maßgeblich für | Effizienzklasse und Inserat | Anforderungen an Neubau und Sanierung | Einordnung der Klimawirkung |
| Herkunft der Zahl | Rechnung oder Abrechnung | Endenergie mal Primärenergiefaktor | Emissionsfaktoren der Anlage 9 |
Die Endenergie ist die Menge, die geliefert werden muss: Gas am Zähler, Öl im Tank, Pellets im Lager. Sie bestimmt die Effizienzklasse, gehört ins Inserat und ist die einzige der drei, an der sich Heizkosten abschätzen lassen.
Die Primärenergie rechnet Gewinnung, Umwandlung und Transport hinzu. Der Faktor dafür hängt am Energieträger: Netzstrom zählt heute mit 1,8, Heizöl und Erdgas mit 1,1, gebäudenah erzeugter Strom aus Photovoltaik oder Windkraft mit 0,0.8 Zum 1. Januar 2027 sinkt der Faktor für Netzstrom auf 1,5 — dieselbe Anlage, ein anderer Wert.10
Die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent je Quadratmeter und Jahr stehen oben rechts über dem Farbband. Sie werden mit den Emissionsfaktoren der Anlage 9 zum GModG aus den Energiekennwerten berechnet, nicht gemessen.14
Was die Effizienzklasse auf dem Band bedeutet
Die Klasse ist keine eigenständige Bewertung, sondern eine Ableitung: Sie ergibt sich nach § 86 Absatz 2 GModG „unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf“.3 Beide Ausweisarten benutzen dieselbe Skala; die Grenzen stehen in Anlage 10 zum Gesetz.4
Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden nach Anlage 10 zum GModG
- A+ bis 30 kWh/(m²·a)
- A bis 50 kWh/(m²·a)
- B bis 75 kWh/(m²·a)
- C bis 100 kWh/(m²·a)
- D bis 130 kWh/(m²·a) hervorgehoben
- E bis 160 kWh/(m²·a)
- F bis 200 kWh/(m²·a)
- G bis 250 kWh/(m²·a)
- H über 250 kWh/(m²·a)
Die Grenzen sind als „kleiner oder gleich“ formuliert, und das entscheidet Grenzfälle: Ein Gebäude mit exakt 100 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr ist noch Klasse C, erst ein Wert darüber macht es zu D.
Welcher Gebäudezustand hinter einer Klasse steckt, sagt das Gesetz nicht — die folgende Zuordnung ist eine Einordnung aus der Ausstellungspraxis und keine rechtliche Festlegung.
| Klasse | Typischer Gebäudezustand |
|---|---|
| A+ und A | Neubau nach aktuellem Standard, teils mit eigener Erzeugung |
| B und C | guter Neubau oder umfassend modernisiertes Bestandsgebäude |
| D | teilmodernisiert, etwa neue Fenster bei ungedämmter Fassade |
| E | älterer Bestand mit einzelnen Maßnahmen |
| F bis H | weitgehend unsanierter Altbau, H mit hohen Verlusten |
Seite 4: die Modernisierungsempfehlungen
Seite 4 beginnt mit einem Kreuz bei „möglich“ oder „nicht möglich“ — denn die Empfehlungen sind nach § 84 GModG Pflichtbestandteil, es sei denn, die fachliche Beurteilung ergibt, dass Maßnahmen nicht möglich sind; dann ist genau das zu vermerken.6

Jede Zeile nennt ein Bau- oder Anlagenteil, die Maßnahme und zwei Kästchen: empfohlen als Einzelmaßnahme oder im Zuge einer größeren Modernisierung. Die letzten beiden Spalten — Amortisationszeit und Kosten je eingesparter Kilowattstunde — sind freiwillig und deshalb oft leer. Der Aussteller muss das Gebäude für diese Beurteilung vor Ort begehen oder sich geeignete Bildaufnahmen zur Verfügung stellen lassen. Das Formular steckt die Reichweite selbst ab: kurz gefasste Hinweise, kein Ersatz für eine Energieberatung.
Seite 5: die Erläuterungen
Die letzte Seite erklärt die Begriffe der vorherigen Seiten, und jeder Eintrag trägt die Seitenzahl im Titel: Gebäudeteil und erneuerbare Energien zu Seite 1, Energiebedarf, Primärenergiebedarf und energetische Qualität der Gebäudehülle zu Seite 2, Endenergie- und Primärenergieverbrauch zu Seite 3, dazu Treibhausgasemissionen, Pflichtangaben für Immobilienanzeigen und Vergleichswerte zu beiden Kennwertseiten.

Zwei Stellen lohnen das Nachlesen. Zum Verbrauchsausweis hält die Seite fest, dass ein Rückschluss auf den künftig zu erwartenden Verbrauch nicht möglich ist — die Verbräuche einzelner Wohnungen hängen an Lage, Nutzung und Bewohnern. Und die Vergleichswerte nennt sie modellhafte Anhaltspunkte für grobe Vergleiche, keine Anforderungswerte.
Der viel zitierte Satz zur Bezugsfläche steht dagegen nicht hier, sondern in den Erläuterungskästen auf Seite 2 und 3: Die ausgewiesenen Werte gelten je Quadratmeter Gebäudenutzfläche, die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche. Wer den Kennwert mit seiner Wohnfläche multipliziert, rechnet deshalb regelmäßig zu niedrig.
Das Muster für Nichtwohngebäude
§ 86 GModG gilt seinem Wortlaut nach für Wohngebäude.3 Das Muster für Nichtwohngebäude trägt deshalb keine Buchstabenklasse, sondern eine durchlaufende Skala des Primärenergiebedarfs von 0 bis über 1.000 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr, auf der zwei Pfeile die Anforderungswerte für Neubau und modernisierten Altbau markieren.

Dafür steht dort mehr: Der Endenergiebedarf ist nach Heizung, Warmwasser, eingebauter Beleuchtung, Lüftung und Kühlung aufgeschlüsselt, Wärme und Strom tragen je eine eigene Pflichtangabe-Zeile, und die Gebäudezonen erscheinen mit Fläche und Anteil.1
Nichtwohngebäude sind auch die einzigen mit einer Aushangpflicht. Sie greift nach § 80 Absatz 6 GModG bei mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr aus behördlicher Nutzung und nach Absatz 7 bei mehr als 500 Quadratmetern ohne behördliche Nutzung.7 Ausgehängt wird dann nicht der ganze Ausweis, sondern das einseitige Aushangmuster.
Ab dem 1. Januar 2027 bekommen auch Nichtwohngebäude Klassen — aber eine Skala, die etwas anderes misst.
| Klasse | Primärenergiereferenzfaktor |
|---|---|
| A | ≤ 1,0 — nur für Nullemissionsgebäude |
| B | > 1,0 |
| C | > 1,48 |
| D | > 1,97 |
| E | > 2,46 |
| F | > 2,95 |
| G | > 3,5 |
Der Wert ist das Verhältnis des errechneten Primärenergiebedarfs zu dem eines Referenzgebäudes, nicht ein Verbrauch je Quadratmeter.10 Ein „C“ auf einem Gewerbeausweis und ein „C“ auf einem Wohnausweis sagen ab 2027 zwei verschiedene Dinge.
Welche Angaben aus dem Ausweis in die Immobilienanzeige gehören
Sobald ein Energieausweis vorliegt und eine kommerzielle Immobilienanzeige geschaltet wird, verlangt § 87 Absatz 1 GModG fünf Angaben daraus.5 Wann überhaupt eine Ausweispflicht entsteht und was ohne Ausweis droht, steht in Wann der Energieausweis Pflicht ist. Sie stehen alle im Dokument, verteilt über die ersten drei Seiten.
| Pflichtangabe | Wo sie im Ausweis steht |
|---|---|
| Art des Ausweises: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis | Seite 1, angekreuzt |
| Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch | Seite 2 oder Seite 3, in der eigenen Pflichtangabe-Zeile |
| Wesentliche Energieträger der Heizung | Seite 1 |
| Baujahr des Gebäudes, bei Wohngebäuden | Seite 1 |
| Energieeffizienzklasse, bei Wohngebäuden | Seite 2 oder Seite 3, am Farbband |
Bei einem Nichtwohngebäude tritt an die Stelle des einen Wertes ein Paar: Endenergie für Wärme und für Strom, getrennt aufgeführt. Das Ausstellungsdatum gehört heute nicht dazu.
Ab dem 1. Januar 2027 wird die Liste umgebaut, und deutlicher, als es auf den ersten Blick wirkt: Das Ausstellungsdatum kommt hinzu, und anstelle der Endenergie ist dann der Jahres-Primärenergiebedarf je Quadratmeter Nutzfläche anzugeben.10 Für Ausweise, die vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, bleibt es dagegen bei der bisherigen Liste — auch in Anzeigen, die später geschaltet werden.
Was sich zum 1. Januar 2027 am Muster ändert
Die Novelle, mit der aus dem Gebäudeenergiegesetz das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde, ist am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Änderungen am Energieausweis stehen in ihrem Artikel 2 und treten nach Artikel 9 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.10 Der neue § 85 zählt 31 Angaben in einer Liste auf, und mehrere davon hat das heutige Formular nicht.
| Angabe | Bis 31.12.2026 | Ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Kennwerte je Quadratmeter | ja | ja |
| Absoluter Jahreswert in Megawattstunden | nein | Pflicht |
| Anteil erneuerbarer Erzeugung am Standort | nein | Pflicht, in Prozent |
| Reaktion auf externe Signale | nein | Pflicht, als Ja-oder-Nein-Angabe |
| Eignung für niedrige Vorlauftemperaturen | nein | Pflicht, als Ja-oder-Nein-Angabe |
| Vergleichswerte neben der Skala | ja | entfallen |
| Wert in der Immobilienanzeige | Endenergie | Jahres-Primärenergiebedarf |
| Effizienzklasse für Nichtwohngebäude | nein | Anlage 10a |
| Form des Ausweises | Papier oder digital | digital und maschinenlesbar, Papier auf Verlangen |
Auch Seite 4 wird aufgewertet: Die Empfehlungen müssen dann die Energieeinsparung und die Emissionsminderung schätzen und beurteilen, ob die Anlagentechnik mit effizienteren Temperaturen laufen kann und wie lange sie noch hält. Bei Klasse A entfallen sie.
Ein praktischer Punkt fehlt noch: Das neue Formular gibt es noch nicht. Die Bekanntmachungsermächtigung steht im Gesetz, die Muster werden veröffentlicht, sobald sie im Bundesanzeiger stehen.9 Bis dahin gilt das von 2023 weiter — erkennbar daran, dass in seinem Kopf noch „Gebäudeenergiegesetz (GEG)“ steht und nicht der neue Gesetzestitel.
Häufige Fragen zum Muster und zum Lesen des Ausweises
Woran erkenne ich, dass ein Energieausweis vollständig ist?
An vier Dingen: einer Registriernummer, einem namentlich benannten Aussteller mit Anschrift, Berufsbezeichnung und Unterschrift, allen fünf Seiten des amtlichen Musters und einem Ausstellungsdatum, das höchstens zehn Jahre zurückliegt. Die Registriernummer belegt die Registrierung, nicht die Richtigkeit der Angaben — dafür sorgt nach § 83 Absatz 3 GModG, wer die Daten bereitgestellt hat.12
Auf welcher Seite steht mein Energiekennwert?
Auf Seite 2, wenn es ein Bedarfsausweis ist, und auf Seite 3, wenn es ein Verbrauchsausweis ist; die jeweils andere Seite bleibt meist leer, darf aber freiwillig mit ausgefüllt sein. Maßgeblich ist der Pfeil über dem Farbband — er zeigt die Endenergie. Der Pfeil unter dem Band gehört zur Primärenergie und ist nicht die Zahl, nach der in Immobilienanzeigen gefragt wird.
Was bedeutet Effizienzklasse D?
Einen Endenergiewert von mehr als 100 bis 130 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr. Dahinter stehen meist teilmodernisierte Bestandsgebäude, etwa mit neueren Fenstern, aber ungedämmter Fassade. Die Zahlenbereiche stehen in Anlage 10 zum GModG, ihre Zuordnung zu Gebäudezuständen nirgends im Gesetz.
Warum hat mein Gewerbeausweis keine Effizienzklasse?
Weil § 86 GModG sie nur für Wohngebäude vorschreibt. Das Muster für Nichtwohngebäude zeigt stattdessen eine durchlaufende Skala des Primärenergiebedarfs mit zwei Referenzmarken, dafür Wärme und Strom getrennt. Ab dem 1. Januar 2027 kommen Klassen von A bis G hinzu, die den Primärenergiebedarf ins Verhältnis zu einem Referenzgebäude setzen.
Verliert mein Ausweis 2027 seine Gültigkeit, weil sich das Muster ändert?
Nein. Ein vor dem 1. Januar 2027 ausgestellter Energieausweis bleibt bis zum Ende seiner zehn Jahre gültig, auch mit dem alten Formular — und für Immobilienanzeigen gelten bei ihm weiter die bisherigen fünf Pflichtangaben.
Fazit: vier Stellen genügen
Wer einen Energieausweis lesen will, braucht vier Stellen: das Kreuz auf Seite 1, das sagt, welche der beiden Kennwertseiten gilt; den Pfeil über dem Farbband auf dieser Seite, aus dem sich die Effizienzklasse ergibt; die Gebäudenutzfläche, auf die sich beides bezieht; und das Feld „Gültig bis“. Alles andere ordnet ein.
Das Formular ist amtlich vorgegeben, seine Aussagekraft aber nur so gut wie die Angaben darin — und die kommen bei online erstellten Ausweisen vom Eigentümer. Zum 1. Januar 2027 wird das Muster ausführlicher; bis das neue im Bundesanzeiger steht, gilt das von 2023 weiter.
Quellen
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 85 — Angaben im Energieausweis gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2 ↩3
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 79 — Grundsätze des Energieausweises gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2 ↩3
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 86 — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Anlage 10 — Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 87 — Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 84 — Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz gesetze-im-internet.de ↩
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 80 — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Anlage 4 — Primärenergiefaktoren gesetze-im-internet.de ↩
- GEG-Infoportal des Bundes — Energieausweismuster und Bekanntmachung vom 1. Dezember 2023 gmodg.bund.de ↩1 ↩2 ↩3
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026) recht.bund.de ↩1 ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 82 — Energieverbrauchsausweis gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 83 — Ermittlung und Bereitstellung von Daten gesetze-im-internet.de ↩1 ↩2
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 98 — Registriernummer gesetze-im-internet.de ↩
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) — Umrechnung in Treibhausgasemissionen gesetze-im-internet.de ↩
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung im Einzelfall. Verbindlich sind das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seiner jeweils geltenden Fassung und die Angaben im ausgestellten Energieausweis.